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und mit dem Bemerken, dass weitere Einwendungen nicht erhoben
worden sind, der zuständigen Behörde vorzulegen. Diese hat dann
die Erledigung ‚der Einwendungen auf der Liste zu bescheinigen
und deren Abschluss zu bewirken ($ 11 Abs. 3 A.-V.).
3. Sind endlich Einwendungen erhoben worden, von denen
einige durch die Gemeindebehörde kurzer Hand erledigt worden
sind, andere aber dem Bezirks- oder Kreisausschusse unterbreitet
werden mussten, so erfolgt der Abschluss der Liste teils durch
die Gemeinde-, teils durch eine der erwähnten Verwaltungsbehörden.
Die Gemeindebehörden haben sich hierbei der Formel zu bedienen:
„Die innerhalb der gesetzlichen Frist zu No.... erhobenen Ein-
wendungen sind durch .... kurzer Hand erledigt worden“, vgl.
Verordnung des Ministeriums des Innern vom 25. Mai 1897,
FiscHer’s Zeitschrift Bd. 18 8. 260.
88.
Die Abteilungsliste.
Die Urwählerliste wird, nachdem sie festgestellt und ab-
geschlossen ist, noch einer weiteren Bearbeitung unterzogen, ehe
sie beim Wahlverfahren selbst benützt werden kann. Es werden
aus ihr die Abteilungslisten hergestellt, und zwar von denselben
Behörden, welche die Wahlbezirke abgrenzen ($ 13 W.-G. II),
zumeist in Befolgung der Grundsätze, die für das preussische
Dreiklassenwahlsystem in der Verordnung vom 30. Mai 1849 auf-
gestellt sind.
Die drei Abteilungen, in die die Urwähler nach $8 W-G. II
geteilt werden, werden nach bestimmten Bruchteilen der Gesamt-
steuersumme gebildet, zu der nur die Beträge heranzuziehen sind,
die die Urwähler an staatlicher Grund- oder Einkommensteuer
oder an beiden zusammen entrichten. Unberücksichtigt bleiben
also die Beträge, die dieselben an sonstigen Staats- oder an Ge-
meindesteuern zahlen. Ebenso bleiben auch etwaige Steuerzuschläge