Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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c) die erforderlich sind, damit auf jeden Wahlmann mindestens 
fünf stimmberechtigte Personen entfallen ($ 8 Abs. 6 W.-G. IN). 
In entsprechender Weise wird mit der Bildung der zweiten 
Abteilung verfahren. Ihr gehören die Stimmberechtigten an, die 
die erste Hälfte des Restes der Gesamtsteuersumme aufbringen, 
der nach Bildung der ersten Abteilung verblieben ist. Dabei 
werden alle Personen, die mindestens 38 M. an den obenerwähnten 
Steuern entrichten, der zweiten Abteilung zugewiesen. 
Die nunmehr noch verbleibenden stimmberechtigten Personen 
bilden die dritte Abteilung. 
Die Abteilungslisten werden nach dem Vordruck D (Beilage D 
der Ausführungsverordnung) angelegt, auf den hiermit verwiesen sei. 
Die auf diese Weise festgestellte Abteilungsliste wird in 
gleicher Weise Öffentlich ausgelegt, wie die Urwählerliste, und 
unterliegt ebenfalls einem Einwendungsverfahren. Da dasselbe 
im wesentlichen nach den im 8 7 dieser Abhandlung dargestellten 
Grundsätzen gestaltet ist, so seien hier nur dessen Abweichungen 
hervorgehoben. 
Die Frist zur Auslegung der Abteilungsliste zunächst beträgt 
nur drei Tage, da die erhobenen Einwendungen voraussichtlich 
nur Schreib- und Rechenfehler betreffen können. Ueber die er- 
hobenen Einwendungen sodann, die nicht kurzer Hand haben er- 
ledigt werden können, entscheidet oft dieselbe Behörde, die die 
Abteilungsliste aufgestellt hat, allerdings unter Zuziehung des 
ihr beigeordneten Bezirks- oder Kreisausschusses (88 13, 11 Abs. 2 
bis 5 W.-G.DI). 
Ist nunmehr die Abteilungsliste festgestellt, so werden in ihr -— 
und ebenso in der ihr zu Grunde liegenden Urwählerliste — nur 
solche Veränderungen nachgetragen, welche infolge Verlustes der 
Stimmberechtigung vorgekommen sind. Dieser Nachtrag beschränkt 
sich lediglich auf die Streichung des Namens der betreffenden 
Person, ist aber auf die erfolgte Abgrenzung der Abteilungen 
ohne Einfluss (8 13 Abs. 4 W.-G. ID. Die Tragweite dieser
	        
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