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c) die erforderlich sind, damit auf jeden Wahlmann mindestens
fünf stimmberechtigte Personen entfallen ($ 8 Abs. 6 W.-G. IN).
In entsprechender Weise wird mit der Bildung der zweiten
Abteilung verfahren. Ihr gehören die Stimmberechtigten an, die
die erste Hälfte des Restes der Gesamtsteuersumme aufbringen,
der nach Bildung der ersten Abteilung verblieben ist. Dabei
werden alle Personen, die mindestens 38 M. an den obenerwähnten
Steuern entrichten, der zweiten Abteilung zugewiesen.
Die nunmehr noch verbleibenden stimmberechtigten Personen
bilden die dritte Abteilung.
Die Abteilungslisten werden nach dem Vordruck D (Beilage D
der Ausführungsverordnung) angelegt, auf den hiermit verwiesen sei.
Die auf diese Weise festgestellte Abteilungsliste wird in
gleicher Weise Öffentlich ausgelegt, wie die Urwählerliste, und
unterliegt ebenfalls einem Einwendungsverfahren. Da dasselbe
im wesentlichen nach den im 8 7 dieser Abhandlung dargestellten
Grundsätzen gestaltet ist, so seien hier nur dessen Abweichungen
hervorgehoben.
Die Frist zur Auslegung der Abteilungsliste zunächst beträgt
nur drei Tage, da die erhobenen Einwendungen voraussichtlich
nur Schreib- und Rechenfehler betreffen können. Ueber die er-
hobenen Einwendungen sodann, die nicht kurzer Hand haben er-
ledigt werden können, entscheidet oft dieselbe Behörde, die die
Abteilungsliste aufgestellt hat, allerdings unter Zuziehung des
ihr beigeordneten Bezirks- oder Kreisausschusses (88 13, 11 Abs. 2
bis 5 W.-G.DI).
Ist nunmehr die Abteilungsliste festgestellt, so werden in ihr -—
und ebenso in der ihr zu Grunde liegenden Urwählerliste — nur
solche Veränderungen nachgetragen, welche infolge Verlustes der
Stimmberechtigung vorgekommen sind. Dieser Nachtrag beschränkt
sich lediglich auf die Streichung des Namens der betreffenden
Person, ist aber auf die erfolgte Abgrenzung der Abteilungen
ohne Einfluss (8 13 Abs. 4 W.-G. ID. Die Tragweite dieser