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Bestimmung erhellt erst, wenn man beachtet, dass bei einer Ersatz-
wahl die für die Hauptwahl aufgestellten Urwähler- und Abteilungs-
listen zu Grunde zu legen sind ($ 23 Abs. 2 W.-G. ID). Die
gelegentlich einer Hauptwahl erfolgte Abgrenzung der Abteilungen
hat also, ohne Rücksicht auf etwa eingetretene und im einzelnen
vielleicht auch noch so erhebliche Aenderungen, für die Dauer
einer Wahlperiode Geltung.
Anhangsweise mag noch durch einige Zahlen dargethan wer-
den, wie sich die Abgrenzung der Abteilungen nach preussischem
und sächsischem Recht gestaltet. Während für Preussen EvERT
in der Zeitschrift des königlichen preussischen statistischen Bu-
reaus vom Jahre 1895 die Staats- und Gemeindewahlen im
preussischen Staat statistisch bearbeitet hat und auch GNEIST in
seinem Werke: „Die nationale Rechtsidee von den Ständen und
das preussische Dreiklassenwahlgesetz“ wichtige Verhältniszahlen
aus früherer Zeit mitteilt, sind für Sachsen die verwendbaren
statistischen Materialien nur in den Landtagsakten der Sitzungs-
periode 1895/1896 und in einem Aufsatz im Dresdner Journal N0.269
des Jahrgangs 1897 enthalten; weiteres Material, aus dem sich
die Wirkungen der Abweichungen vom preussischen Rechte vor
allem ersehen liessen, ist bisher leider nicht veröffentlicht. Die
in den Landtagsakten enthaltenen Zahlen sind auf Grund der
Regierungsvorlage des Wahlgesetzes vom 28. März 1896 berechnet
worden, in welcher der die Zugehörigkeit zur zweiten Abteilung
begründende Mindeststeuersatz auf 50 M. und die Mindestzahl
der einer Abteilung angehörenden Urwähler auf drei festgesetzt war.
In Preussen waren, wenn man den Durchschnitt des ge-
samten Landes in Betracht zieht, von je 100 Urwählern stimm-
berechtigt
im Jahre der ersten, zweiten, dritten Abteilung
1855 . . . 5,03 13,87 81,10,
1867... 4,20 12,36 83,45,
1893 . . . 3,52 12,06 84,42,