Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Bestimmung erhellt erst, wenn man beachtet, dass bei einer Ersatz- 
wahl die für die Hauptwahl aufgestellten Urwähler- und Abteilungs- 
listen zu Grunde zu legen sind ($ 23 Abs. 2 W.-G. ID). Die 
gelegentlich einer Hauptwahl erfolgte Abgrenzung der Abteilungen 
hat also, ohne Rücksicht auf etwa eingetretene und im einzelnen 
vielleicht auch noch so erhebliche Aenderungen, für die Dauer 
einer Wahlperiode Geltung. 
Anhangsweise mag noch durch einige Zahlen dargethan wer- 
den, wie sich die Abgrenzung der Abteilungen nach preussischem 
und sächsischem Recht gestaltet. Während für Preussen EvERT 
in der Zeitschrift des königlichen preussischen statistischen Bu- 
reaus vom Jahre 1895 die Staats- und Gemeindewahlen im 
preussischen Staat statistisch bearbeitet hat und auch GNEIST in 
seinem Werke: „Die nationale Rechtsidee von den Ständen und 
das preussische Dreiklassenwahlgesetz“ wichtige Verhältniszahlen 
aus früherer Zeit mitteilt, sind für Sachsen die verwendbaren 
statistischen Materialien nur in den Landtagsakten der Sitzungs- 
periode 1895/1896 und in einem Aufsatz im Dresdner Journal N0.269 
des Jahrgangs 1897 enthalten; weiteres Material, aus dem sich 
die Wirkungen der Abweichungen vom preussischen Rechte vor 
allem ersehen liessen, ist bisher leider nicht veröffentlicht. Die 
in den Landtagsakten enthaltenen Zahlen sind auf Grund der 
Regierungsvorlage des Wahlgesetzes vom 28. März 1896 berechnet 
worden, in welcher der die Zugehörigkeit zur zweiten Abteilung 
begründende Mindeststeuersatz auf 50 M. und die Mindestzahl 
der einer Abteilung angehörenden Urwähler auf drei festgesetzt war. 
In Preussen waren, wenn man den Durchschnitt des ge- 
samten Landes in Betracht zieht, von je 100 Urwählern stimm- 
berechtigt 
im Jahre der ersten, zweiten, dritten Abteilung 
1855 . . . 5,03 13,87 81,10, 
1867... 4,20 12,36 83,45, 
1893 . . . 3,52 12,06 84,42,
	        
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