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hat, von der mit der Abgrenzung des Wahlbezirks beauftragten
Behörde aus der Zahl der Urwähler des Wahlbezirks ohne Rück-
sicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung er-
nannt (88 13 Abs. 2, 7 W.-G. II, 8 23 A.-V.). Diese Ein-
richtung bietet den Vorteil, dass ein einziger Wahlvorsteher mit
der Leitung der Wahl in allen drei Abteilungen seines Bezirks
beauftragt sein kann.
Der Wahlvorsteher bezw. sein Stellvertreter hat die Urwähler
durch ortsübliche Bekanntmachung, für deren Inhalt und Fassung
die Beilage E der Ausführungsverordnung zum Anhalt genommen
werden kann, zur Wahl einzuberufen und dabei bekannt zu geben
a) die Abgrenzung des Wahlbezirks,
b) den Ort der Wahl, d. i. das von der mit der Bildung
des betreffenden Wahlbezirks beauftragten Behörde bestimmte
Wahllokal, bezw. die mehreren Wahllokale in einem zusammen-
gesetzten Wahlbezirke (88 13 Abs. 2, 14 Abs. 2 W.-G. II), sowie
c) die Zeit für die Wahl, d. i. nicht nur den Tag, auf den
das Ministerium des Innern die Wahlmännerwahl für die be-
treffende Abteilung anberaumt hat, sondern auch die Tageszeit,
die er selbst in Gemässheit der Grundsätze von $ 25 A.-V. be-
stimmt (8 16 W.-G. ID).
Diese Bekanntmachungen können zweckmässigerweise in
Orten, die in mehrere Wahlbezirke zerfallen, zu einer einheit-
lichen, von sämtlichen Wahlvorstehern zu erlassenden Bekannt-
machung zusammengefasst werden ($ 22 Abs. 2 A.-V.).
Ausserdem hat der Wahlvorsteher durch Vermittelung der
Gemeindehörde jedem Urwähler eine kurze, nach dem Vordruck
F (Beilage F der A.-V.) abzufassende Nachricht über Zeit und
Ort der Wahl zuzustellen, aus der zugleich die Zahl der Wahl-
männer im Woahlbezirke, sowie die Abteilung zu ersehen ist,
welcher der Urwähler zugehört. Von Erfüllung dieser in $ 22
Abs. 3 A.-V. getroffenen Vorschrift ist indessen die Giltigkeit
der Wahlhandlung nicht abhängig.
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 1. 5