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Der Wahlvorsteher ernennt alsdann aus der Zahl der Ur-
wähler des Wahlbezirks, ohne Rücksicht auf deren Zugehörig-
keit zu einer bestimmten Abteilung, einen Protokollführer und
drei bis sechs Beisitzer, welche mit ihm den Wahlvorstand bilden
($ 17 W.-G. II). Eine Vorschrift des Inhalts, dass die Er-
nennung der Mitglieder des Wahlvorstands spätestens an einem
bestimmten Zeitpunkte vor dem Wahltag erfolgt sein müsse, be-
steht im sächsischen Rechte nicht. Nach demselben ist es auels
zulässig, dass unmittelbare Staatsbeamte zur Uebessefime der
Ehrenämter als Wahlvorsteher, Protokollführer eder Beisitzer be-
rufen werden.
Der Protokollführer und die Beisitzer werden vom Wahl-
vorsteher am Woahltag, bei Eröffnung der Wahlhandlung, auf
treue und gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten mittels
Handschlags an Eidesstatt verpflichtet ($ 17 W.-G. II, 8 23
A.-V.). Ist es auch wünschenswert, dass der Weahlvorstand
während der Dauer der Wahlhandlung vollzählig an dem für ihn
bestimmten Tische im Wahllokale sitzt, so ist doch die Giltig-
keit der Wahlhandlung nicht durch die Anwesenheit der Bei-
sitzer bedingt. Es ist vielmehr nur die fortdauernde Anwesen-
heit des Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters und des Pro-
tokollführers erforderlich und genügend ($ 17 W.-G. ID).
Dem Wahlvorsteher liegt sonach begriffsmässig nur die Lei-
tung der Wahl ob; er hat daher bei Ausübung seines Amtes
nur auf die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, sowie
darauf zu sehen, dass die Wahlhandlung ohne Störung vor sich
geht. Er hat sich aber jeden Einflusses auf die Wahl selbst zu
enthalten. Diese an sich selbstverständlichen Beschränkungen
seiner Thätigkeit spricht & 51 W.-G. I noch ausdrücklich aus.
U. Der Wahlvorsteher leitet die Wahl der Wahlmänner,
der Wahlkommissar dagegen die Wahl des Abgeordneten.
Während dem Wahlkommissar bei den Wahlen zum Deut-
schen Reichstag nur insoweit die Leitung der Wahl obliegt, und