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sie nun privatschriftlich erfolgen oder die Form der öffentlichen
oder öffentlich-beglaubigten Urkunde tragen, für ebenso unzulässig
erklärt, wie eine Stimmenabgabe durch einen Stellvertreter.
Die damit verbundene Gefahr, dass jemand unter Angabe
eines ihm nicht zukommenden Namens zur Stimmenabgabe zu-
gelassen werde, ist verhältnismässig klein; die Wahlvorstände
können nämlich gegebenenfalls verlangen, dass der Wähler ihnen
gegenüber sich über seine Person ausweise.
Dagegen ist das Wahlergebnis leicht Fälschungen insofern
ausgesetzt, als auch das Wahlgesetz II an dem Grundsatz der
geheimen Abstimmung festgehalten und insoweit der preussischen
Verordnung vom 30. Mai 1849 sich nicht angeschlossen hat,
nach deren $$ 21 und 30 die Wahlen durch Stimmengebung zu
Protokoll geschehen. Die Wahlen erfolgen nach sächsischem
Rechte vielmehr durch Abgabe von Stimmzetteln, welche un-
eröffnet in verschlossene Behältnisse zu legen sind und bei der
Abgabe derart zusammengefaltet sein sollen, dass der bezw. die
auf ihnen verzeichneten Namen bedeckt sind ($$ 18 Abs. 1, 29
Abs. 1 W.-G. I, 828 Abs. 3 A.-V.). Diese Bestimmungen ge-
nügen in der Hauptsache, um den Grundsatz der Geheimhaltung
der Stimmenabgabe durchzuführen, lassen aber vor allem noch
die Möglichkeit zu, schon an der Farbe, dem Formate, der Be-
schaffenheit oder sonstigen äusseren Merkmalen der Stimmzettel
die Art der Abstimmung des Einzelnen zu erraten.
Um nun den Fälschungen und Fälschungsversuchen, die bei
geheimer Abstimmung verhältnismässig leicht vorkommen und
deren Wirkung auf das schliessliche Wahlergebnis mit Sicherheit
nicht festgestellt werden kann, möglichst vorzubeugen und sie
thunlichst auszuschliessen, bestimmt das sächsische Recht:
a) Die zusammengefalteten Stimmzettel sind in verschlossene
Behältnisse zu legen, welche bei Beginn der Wahlhandlung vom
Wahlvorsteher bezw. Wahlkommissar unter Zuziehung eines Ur-
wählers bezw. Wahlmannes der betreffenden Abteilung auf ihre