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Leere hin geprüft und alsdann verschlossen werden (88 18 Abs. 1,
29 Abs.1 W.-G. II, 8& 27 Abs. 1 A.-V., Protokollvordrucke G
und K). Damit ist der Einschmuggelung von Stimmzetteln wirk-
sam vorgebeugt, die bei Verwendung einer offenen Urne leicht
möglich ist.
b) Der Urwähler bezw. Wahlmann, der seine Stimme ab-
geben will, überreicht seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher
bezw. Wahlkommissar. Dieser legt ihn uneröfinet in das auf dem
Tische des Wahlvorstandes stehende verschlossene Behältnis
($ 28 Abs. 1 und 2 A.-V., Protokollvordrucke G& und K). Durch
diese Massnahme wird eine Prüfung des Stimmzettels nach der
Richtung, ob etwa noch ein zweiter in ihm verborgen sei, ermög-
licht und die gleichzeitige Abgabe der Stimmzettel mehrerer
Wähler ausgeschlossen.
c) Der Wahlvorsteher soll, was die Wahlmännerwahl an-
langt, nicht eher den Stimmzettel zur Einlegung in das Be-
hältnis entgegennehmen, als der Protokollführer den vom Ur-
wähler angegebenen Namen in der Liste aufgefunden hat, und
weiter hat der Protokollführer die erfolgte Stimmenabgabe jedes
Urwählers neben dessen Namen in einer bestimmten Spalte
der Liste zu vermerken ($ 28 A.-V.).. Dadurch wird verhindert,
dass die nicht berechtigte Person einen Zettel abgeben oder
eine an sich berechtigte Person zwei- oder mehrmals wählen
kann.
Dagegen fehlt hinsichtlich der Abgeordnetenwahl eine aus-
drückliche Bestimmung dieses Inhalts. Doch setzt der Protokoll-
vordruck K, der von der wohl nicht für alle Fälle zutreffenden
Meinung ausgeht, dass alle zur Abgeordnetenwahl erschienenen,
in einer Protokollanlage namentlich aufgeführten Wahlmänner auch
thatsächlich durch Abgabe eines Stimmzettels abstimmen werden,
mit dem Satze: „Die anwesenden Wahlmänner einschliesslich
der Beisitzer und des Protokollführers übergaben ein Jeder seinen
Stimmzettel u. s. w.“ voraus, dass der Wahlkommissar den Gang