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zu ergänzen. In beiden Staaten muss nämlich jeder Stimmzettel vom
Wahlvorstand vor Einlegung in das Behältnis mit einem Stempel-
aufdruck versehen werden, in Hamburg wird ausser der vom Proto-
kollführer geführten Liste eine Gegenliste geführt. Durch diese
Vorschriften wird die Entdeckung von Stimmzetteln ermöglicht, die
zu Unrecht abgegeben worden sind, und den Fehlern vorgebeugt,
die dadurch entstehen, dass der Vermerk über die erfolgte Stimmen-
abgabe vom Protokollführer versehentlich unterlassen oder neben
einen unrichtigen Namen gesetzt wird.
2. Hierauf werden die Stimmzettel entfaltet und das Wahl-
ergebnis ermittelt. Dabei ist jeder einzelne Stimmzettel auf seine
Giltigkeit schlechthin zu prüfen und zugleich festzustellen, auf
welche Namen die einzelnen Zettel lauten, und wieviel Zettel auf
jeden einzelnen Namen entfallen.
Der äussere Gang dieses Abschnittes des Wahlverfahrens
wird in den Protokollvordrucken G und K übereinstimmend derart
dargestellt, dass einer der Beisitzer jeden Stimmzettel einzeln ent-
faltet, ihn dem Weahlvorsteher® bezw. Wahlkommissar überreicht
und dass dieser, nachdem die Giltigkeit des Zettels und die Namen
des oder der auf ihn verzeichneten Kandidaten festgestellt sind,
ihn an einen anderen Beisitzer weitergiebt, der die Stimmzettel
bis zum Schlusse bei sich behält.
Die Aufgabe des Wahlvorstands ist also während dieses
Teiles des Verfahrens eine doppelte: er hat
a) die Giltigkeit der einzelnen Stimmzettel festzustellen.
Dabei hat der Wahlvorstand zunächst die Stiminzettel aus-
zuscheiden, die leer sind (vgl. Vordrucke G und K). Sie ent-
behren selbstverständlich der Gültigkeit.
Die verbleibenden Stimmzettel sodann sind darauf zu prüfen,
° Die Ermittelung und Feststellung des Wahlergebnisses liegt in zu-
sammengesetzten Wahlbezirken, in denen die Stimmenabgabe an mehreren
Orten nachgelassen ist, einem hierzu beauftragten Wahlvorsteher ob ($ 22
W.-G. II, 8 33 A.-V.).