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Namen, die an späterer Stelle auf dem Stimmzettel enthalten
sind, als giltige Stimmen behandelt, weil er in den voraus-
gehenden eine giltige Abstimmung aus irgend einem Grunde nicht
zu erblicken vermag. Sind z. B. auf einem Stimmzettel 5 Namen
(A, B, C, D und E) enthalten, während in dem betreffenden
Bezirke nur 4 Wahlmänner zu wählen sind, so ist die auf den
an 5. Stelle genannten E gefallene Stimme in jedem Falle nichtig,
auch dann, wenn eine der auf die an 1. bis 4. Stelle bezeichneten
Personen gefallene Stimme der Giltigkeit entbehrt.
Stimmzettel schliesslich, die zu wenig Namen enthalten —
dieser Fall ist nur hinsichtlich der Wahlmännerwahl denkbar —
sind insoweit an sich giltig ($ 19 W.-G. I]).
Während nun bei der Abgeordnetenwahl die den vorstehenden
Bestimmungen widersprechende Bezeichnung des zu Wählenden
die Ungiltigkeit der Abstimmung als ganzer nach sich zieht, hat
ein derartiger Verstoss bei der Wahlmännerwahl, dafern mehrere
Wahlmänner gleichzeitig zu wählen sind, nur eine teilweise Un-
giltigkeit der Abstimmung zur Folge; es ist nur die vorschrifts-
widrig abgegebene Stimme ungiltig, während die übrigen in ge-
setzmässiger Weise bezeichneten Namen beachtet werden. Der
Umstand nämlich, dass auf einem Stimmzettel zu wenig Namen
vorhanden sind, thut, wie schon hervorgehoben, der Gültigkeit
der Abstimmung keinen Eintrag ($ 19 W.-G. II).
Bei dieser Prüfung der Stimmzettel auf ihre Giltigkeit hin
entscheidet der Wahlvorstand nach absoluter Mehrheit der an-
wesenden Mitglieder. Ergiebt sich nun bei einer derartigen
Entscheidung Stimmengleichheit — eine solche kann eintreten,
weil der Wahlvorstand für die Wahlmännerwahl überhaupt aus
einer geraden Anzahl von Mitgliedern bestehen kann ($ 17
Abs.1 W.-G. ID, oder weil bei der Entscheidung infolge Ab-
wesenheit eines oder einiger Beisitzer nur eine gerade Anzahl
von Mitgliedern des Wahlvorstandes anwesend ist —, so giebt
die Stimme des Wahlvorstehers bezw. Wahlkommissars keines-