Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Namen, die an späterer Stelle auf dem Stimmzettel enthalten 
sind, als giltige Stimmen behandelt, weil er in den voraus- 
gehenden eine giltige Abstimmung aus irgend einem Grunde nicht 
zu erblicken vermag. Sind z. B. auf einem Stimmzettel 5 Namen 
(A, B, C, D und E) enthalten, während in dem betreffenden 
Bezirke nur 4 Wahlmänner zu wählen sind, so ist die auf den 
an 5. Stelle genannten E gefallene Stimme in jedem Falle nichtig, 
auch dann, wenn eine der auf die an 1. bis 4. Stelle bezeichneten 
Personen gefallene Stimme der Giltigkeit entbehrt. 
Stimmzettel schliesslich, die zu wenig Namen enthalten — 
dieser Fall ist nur hinsichtlich der Wahlmännerwahl denkbar — 
sind insoweit an sich giltig ($ 19 W.-G. I]). 
Während nun bei der Abgeordnetenwahl die den vorstehenden 
Bestimmungen widersprechende Bezeichnung des zu Wählenden 
die Ungiltigkeit der Abstimmung als ganzer nach sich zieht, hat 
ein derartiger Verstoss bei der Wahlmännerwahl, dafern mehrere 
Wahlmänner gleichzeitig zu wählen sind, nur eine teilweise Un- 
giltigkeit der Abstimmung zur Folge; es ist nur die vorschrifts- 
widrig abgegebene Stimme ungiltig, während die übrigen in ge- 
setzmässiger Weise bezeichneten Namen beachtet werden. Der 
Umstand nämlich, dass auf einem Stimmzettel zu wenig Namen 
vorhanden sind, thut, wie schon hervorgehoben, der Gültigkeit 
der Abstimmung keinen Eintrag ($ 19 W.-G. II). 
Bei dieser Prüfung der Stimmzettel auf ihre Giltigkeit hin 
entscheidet der Wahlvorstand nach absoluter Mehrheit der an- 
wesenden Mitglieder. Ergiebt sich nun bei einer derartigen 
Entscheidung Stimmengleichheit — eine solche kann eintreten, 
weil der Wahlvorstand für die Wahlmännerwahl überhaupt aus 
einer geraden Anzahl von Mitgliedern bestehen kann ($ 17 
Abs.1 W.-G. ID, oder weil bei der Entscheidung infolge Ab- 
wesenheit eines oder einiger Beisitzer nur eine gerade Anzahl 
von Mitgliedern des Wahlvorstandes anwesend ist —, so giebt 
die Stimme des Wahlvorstehers bezw. Wahlkommissars keines-
	        
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