Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

wegs den Ausschlag. Man hat vielmehr, da die Entscheidung 
des Wahlvorstands nur eine einstweilige Bedeutung hat, die 
endgiltige Entschliessung aber als Gegenstand der Wahlprüfung 
zur Zuständigkeit der Kammer gehört, die fragliche Stimme zu- 
nächst als giltig anzusehen. 
b) Nach dieser Prüfung der einzelnen Stimmzettel auf ihre 
Giltigkeit stellt der Wahlvorstand fest, wieviel die Zahl der ganz 
oder teilweise giltigen Stimmzettel beträgt, und berechnet hiernach 
die absolute Mehrheit; denn bei der Wahlmänner- wie bei der 
Abgeordnetenwahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebe- 
nen giltigen Stimmen (88 20 Abs.1, 30 Abs. 1 W.-G. II). Wie 
sich das Wahlergebnis im einzelnen gestalten kann, sei durch 
einige Beispiele erläutert. 
Angenommen, es erscheinen in einem Wahlbezirke, in dem 
zwei Wahlmänner einer Abteilung zu wählen sind, 20 Urwähler 
derselben zur Abstimmung und geben sämtlich giltige Zettel ab, 
so ergeben sich für Gestaltung des Wahlergebnisses vier Fälle: 
1. Es haben gerade soviel Kandidaten die absolute Mehrheit 
der giltigen Stimmen erhalten, als in dem Wahlbezirke von der 
Abteilung Wahlmänner zu wählen sind; es sind A und B mit 
absoluter Mehrheit gewählt, wenn auf A 16, B 14, Ü 10 Stimmen 
entfallen. 
2. Es haben mehr Kandidaten die absolute Mehrheit der 
giltigen Stimmen auf sich vereinigt, als im Wahlbezirke von der 
Abteilung Wahlmänner zu wählen sind; z.B. A 15, B 13, © 12 Stim- 
men oder A 14, B13 und C 13 Stimmen. Dann sind im ersten 
Falle A und B gewählt, da sie relativ die meisten Stimmen er- 
halten haben; im zweiten Falle ist A aus demselben Grunde ge- 
wählt, während zwischen B und © das durch die Hand des Wahl- 
vorstehers zu ziehende Los entscheidet ($ 20 Abs. 2 W.-G.1]). 
3. Es haben weniger Kandidaten die absolute Mehrheit giltiger 
Stimmen erhalten als im Wahlbezirke von der Abteilung Wahl- 
männer zu wählen sind; z. B. A 15, B 10, C 8 und D 7 Stimmen.
	        
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