—_ 8 —
der Nachwahl die Genehmigung des Ministeriums des Innern
einzuholen (8 31 Abs. 2 W.-G. ID), um damit etwaige Weite-
rungen zu vermeiden, die durch Kassierung der Nachwahl durch
die Kammer entstehen könnten.
Nachdem die Wahl angenommen worden ist, hat der Wahl-
kommissar dem zum Abgeordneten erwählten Kandidaten eine
Legitimationsurkunde auszustellen ($ 33 W.-G. ID). Dieser Ur-
kunde kommt nur eine deklaratorische Bedeutung und lediglich
einstweilige Wirkung zu; denn der Gewählte ist nur vorbehält-
lich der Entscheidung der Kammer selbst als deren Mitglied an-
zusehen.
& 11.
Die Kosten des Wahlverfahrens.
Die Kosten des Wahlverfahrens fallen auch nach sächsischem
Rechte den Gemeinden keineswegs in ihrer Gesamtheit zur Last;
vielmehr hat auch der Staat in gewissem Umfange für dieselben
unmittelbar aufzukommen. Seine Kostenverbindlichkeit bestimmt
sich nicht nach Bruchteilen des Gesamtaufwandes, sondern nach
der Art der Aufwendungen. Es hat nämlich der Staat
1. den Wahlkommissaren, Wahlvorstehern, Protokollführern
und Beisitzern, die ihre Aemter als Ehrenämter bekleiden, die
ihnen dabei erwachsenen baren Auslagen zu erstatten ($ 35
W.-G. I vbd. $ 45 A.-V.). Hierzu gehören zunächst die Schreib-
und Botenlöhne, für deren Berechnung die allgemeinen Bestim-
mungen für die Berechnung der den Wahlkommissaren für die
Landtags- und Reichstagswahlen erwachsenden Ausgaben, Bei-
lage L zur Ausführungsverordnung (vgl. 8 46 A.-V.) massgebend
sind, weiter die Post- und Telegraphengebühren, die Kosten für
Herstellung der Vordrucke und Anschläge, sowie der Bekannt-
machungen in den Zeitungen. Endlich sind hierher zu rechnen
die Reisekosten und Tagegelder, die den Wahlkommissaren, in
den meisten Fällen nach den für die 4. Abstufung der Staats-
Archiv für Öffentliches Recht. XV. 1. 6