Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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der Nachwahl die Genehmigung des Ministeriums des Innern 
einzuholen (8 31 Abs. 2 W.-G. ID), um damit etwaige Weite- 
rungen zu vermeiden, die durch Kassierung der Nachwahl durch 
die Kammer entstehen könnten. 
Nachdem die Wahl angenommen worden ist, hat der Wahl- 
kommissar dem zum Abgeordneten erwählten Kandidaten eine 
Legitimationsurkunde auszustellen ($ 33 W.-G. ID). Dieser Ur- 
kunde kommt nur eine deklaratorische Bedeutung und lediglich 
einstweilige Wirkung zu; denn der Gewählte ist nur vorbehält- 
lich der Entscheidung der Kammer selbst als deren Mitglied an- 
zusehen. 
& 11. 
Die Kosten des Wahlverfahrens. 
Die Kosten des Wahlverfahrens fallen auch nach sächsischem 
Rechte den Gemeinden keineswegs in ihrer Gesamtheit zur Last; 
vielmehr hat auch der Staat in gewissem Umfange für dieselben 
unmittelbar aufzukommen. Seine Kostenverbindlichkeit bestimmt 
sich nicht nach Bruchteilen des Gesamtaufwandes, sondern nach 
der Art der Aufwendungen. Es hat nämlich der Staat 
1. den Wahlkommissaren, Wahlvorstehern, Protokollführern 
und Beisitzern, die ihre Aemter als Ehrenämter bekleiden, die 
ihnen dabei erwachsenen baren Auslagen zu erstatten ($ 35 
W.-G. I vbd. $ 45 A.-V.). Hierzu gehören zunächst die Schreib- 
und Botenlöhne, für deren Berechnung die allgemeinen Bestim- 
mungen für die Berechnung der den Wahlkommissaren für die 
Landtags- und Reichstagswahlen erwachsenden Ausgaben, Bei- 
lage L zur Ausführungsverordnung (vgl. 8 46 A.-V.) massgebend 
sind, weiter die Post- und Telegraphengebühren, die Kosten für 
Herstellung der Vordrucke und Anschläge, sowie der Bekannt- 
machungen in den Zeitungen. Endlich sind hierher zu rechnen 
die Reisekosten und Tagegelder, die den Wahlkommissaren, in 
den meisten Fällen nach den für die 4. Abstufung der Staats- 
Archiv für Öffentliches Recht. XV. 1. 6
	        
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