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Abgeordneten, die sich auf Thatsachen stützen, die erst nach
Zusammentritt des Landtags oder erst nach Beendigung des
Wahlprüfungsverfahrens eingetreten sind, kann die erwähnte Frist
nicht Anwendung finden; ein Tag, von dem ab die Frist zu
laufen hätte, lässt sich kaum mit Sicherheit feststellen.
Die vorgebrachten Einwendungen veranlassen aber nicht die
Wahlprüfung, sondern sind nur geeignet, die Richtung und den
Umfang der Erörterungen zu bestimmen. Da sich aber die Prü-
fung auf das vorgelegte Material nicht zu beschränken braucht,
können noch weitere Ermittelungen angeordnet und erst auf
Grund der so festgestellten Thatsachen eine Entschliessung in
der Sache selbst gefasst werden.
Für die Entscheidung der bei der Wahlprüfung auftauchen-
den Fragen bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften. Die
Rechtssätze über die Bedingungen der Stimmberechtigung und
Wählbarkeit und über die Gestaltung des Wahlverfahrens finden
auch hier Anwendung. Daneben sind jedoch in erheblichem Um-
fang Erwägungen der Billigkeit massgebend, vor allem dann, so-
bald irgend ein Teil des Wahlverfahrens den Gegenstand der
Anfechtung bildet. In solchen Fällen sind die für und gegen
Giltigkeit der Wahl sprechenden Umstände gleichmässig zu
würdigen und insbesondere zu erwägen, welchen Einfluss die vor-
gebrachten Thatsachen auf das Wahlergebnis gehabt haben bezw.
hätten haben können, und, um einen Fall herauszugreifen, ob
durch sie bezw. in welcher Weise die als absolute oder relative
Mehrheit berechnete Zahl der abgegebenen giltigen Stimmen be-
einflusst wird. Da in derartigen Fällen eine genaue Aufklärung
des Sachverhalts nicht möglich ist, kann eine Wahl nur dann
als giltig betrachtet werden, wenn sie den höchsten, rechnungs-
mässig an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Welche Er-
wägungen die Kammer oder die Abteilung im einzelnen Falle
zu ihrer Entscheidung geführt haben, lässt sich nicht feststellen;
einzelne Mitglieder haben zwar ihre Ansicht dargelegt, die Mehr-