Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Abgeordneten, die sich auf Thatsachen stützen, die erst nach 
Zusammentritt des Landtags oder erst nach Beendigung des 
Wahlprüfungsverfahrens eingetreten sind, kann die erwähnte Frist 
nicht Anwendung finden; ein Tag, von dem ab die Frist zu 
laufen hätte, lässt sich kaum mit Sicherheit feststellen. 
Die vorgebrachten Einwendungen veranlassen aber nicht die 
Wahlprüfung, sondern sind nur geeignet, die Richtung und den 
Umfang der Erörterungen zu bestimmen. Da sich aber die Prü- 
fung auf das vorgelegte Material nicht zu beschränken braucht, 
können noch weitere Ermittelungen angeordnet und erst auf 
Grund der so festgestellten Thatsachen eine Entschliessung in 
der Sache selbst gefasst werden. 
Für die Entscheidung der bei der Wahlprüfung auftauchen- 
den Fragen bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften. Die 
Rechtssätze über die Bedingungen der Stimmberechtigung und 
Wählbarkeit und über die Gestaltung des Wahlverfahrens finden 
auch hier Anwendung. Daneben sind jedoch in erheblichem Um- 
fang Erwägungen der Billigkeit massgebend, vor allem dann, so- 
bald irgend ein Teil des Wahlverfahrens den Gegenstand der 
Anfechtung bildet. In solchen Fällen sind die für und gegen 
Giltigkeit der Wahl sprechenden Umstände gleichmässig zu 
würdigen und insbesondere zu erwägen, welchen Einfluss die vor- 
gebrachten Thatsachen auf das Wahlergebnis gehabt haben bezw. 
hätten haben können, und, um einen Fall herauszugreifen, ob 
durch sie bezw. in welcher Weise die als absolute oder relative 
Mehrheit berechnete Zahl der abgegebenen giltigen Stimmen be- 
einflusst wird. Da in derartigen Fällen eine genaue Aufklärung 
des Sachverhalts nicht möglich ist, kann eine Wahl nur dann 
als giltig betrachtet werden, wenn sie den höchsten, rechnungs- 
mässig an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Welche Er- 
wägungen die Kammer oder die Abteilung im einzelnen Falle 
zu ihrer Entscheidung geführt haben, lässt sich nicht feststellen; 
einzelne Mitglieder haben zwar ihre Ansicht dargelegt, die Mehr-
	        
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