Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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zahl derselben stimmt aber für oder gegen die Wahl, ohne ihre 
Abstimmung begründen zu müssen. 
Die Thätigkeit der Abteilung bei der Wahlprüfung ist im 
wesentlichen nur vorbereitender Art; ihr Vorsitzender oder Be- 
richterstatter trägt das Ergebnis der Verhandlungen in der Ab- 
teilung dem Plenum der Kammer zur endgiltigen Entscheidung 
vor. Das Plenum der Kammer entscheidet, 
1. wenn Einwendungen vorliegen, die von einer stimmberech- 
tigten (wahlfähigen) Person oder einem Mitglied der Kammer 
rechtzeitig angebracht sind, 
2. wenn die Abteilung — ohne dass eine Einwendung nach 
No. 1 vorliegt — bei Durchsicht der vorgelegten Akten oder 
infolge der von ihr veranstalteten Erhebungen zu einem erheb- 
lichen Bedenken gegen die Giltigkeit der betreffenden Wahl 
kommt. 
Dagegen wird 3., wenn keinerlei Einwendung gegen die Giltig- 
keit der Wahl erhoben worden und auch sonst kein Beanstandungs- 
grund gegeben ist, das Plenum der Kammer in der Regel nur 
die Anzeige der Abteilung oder das Ergebnis der Prüfung ent- 
gegennehmen und die Wahl stillschweigend genehmigen. Sollte 
jedoch hierbei aus der Mitte der Kammer ein Widerspruch erfol- 
gen, so hat, wie in den Fällen unter 1 und 2, das Plenum der 
Kammer zu entscheiden. Hieraus ergiebt sich aber, dass die 
Mitglieder der Kammer nicht an die zweiwöchige Ausschlussfrist 
gebunden sind, sondern spätestens in der vorerwähnten Plenar- 
sitzung ihre Einwendung anbringen müssen. 
Die Entscheidung des Plenums kann, wenn es nicht die Ein- 
wendung aus formellen Gründen ablehnt, dahin gehen, dass 
a) die erhobenen Einwendungen das Wahlergebnis nicht hin- 
fällig zu machen geeignet sind; dann ist die Wahl als giltig an- 
zusehen, 
b) die erhobenen Einwendungen geeignet sind, das festgestellte 
Wahlergebnis hinfällig zu machen. Dann ist die Wahl für
	        
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