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zahl derselben stimmt aber für oder gegen die Wahl, ohne ihre
Abstimmung begründen zu müssen.
Die Thätigkeit der Abteilung bei der Wahlprüfung ist im
wesentlichen nur vorbereitender Art; ihr Vorsitzender oder Be-
richterstatter trägt das Ergebnis der Verhandlungen in der Ab-
teilung dem Plenum der Kammer zur endgiltigen Entscheidung
vor. Das Plenum der Kammer entscheidet,
1. wenn Einwendungen vorliegen, die von einer stimmberech-
tigten (wahlfähigen) Person oder einem Mitglied der Kammer
rechtzeitig angebracht sind,
2. wenn die Abteilung — ohne dass eine Einwendung nach
No. 1 vorliegt — bei Durchsicht der vorgelegten Akten oder
infolge der von ihr veranstalteten Erhebungen zu einem erheb-
lichen Bedenken gegen die Giltigkeit der betreffenden Wahl
kommt.
Dagegen wird 3., wenn keinerlei Einwendung gegen die Giltig-
keit der Wahl erhoben worden und auch sonst kein Beanstandungs-
grund gegeben ist, das Plenum der Kammer in der Regel nur
die Anzeige der Abteilung oder das Ergebnis der Prüfung ent-
gegennehmen und die Wahl stillschweigend genehmigen. Sollte
jedoch hierbei aus der Mitte der Kammer ein Widerspruch erfol-
gen, so hat, wie in den Fällen unter 1 und 2, das Plenum der
Kammer zu entscheiden. Hieraus ergiebt sich aber, dass die
Mitglieder der Kammer nicht an die zweiwöchige Ausschlussfrist
gebunden sind, sondern spätestens in der vorerwähnten Plenar-
sitzung ihre Einwendung anbringen müssen.
Die Entscheidung des Plenums kann, wenn es nicht die Ein-
wendung aus formellen Gründen ablehnt, dahin gehen, dass
a) die erhobenen Einwendungen das Wahlergebnis nicht hin-
fällig zu machen geeignet sind; dann ist die Wahl als giltig an-
zusehen,
b) die erhobenen Einwendungen geeignet sind, das festgestellte
Wahlergebnis hinfällig zu machen. Dann ist die Wahl für