Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 102 — 
Ermächtigung zum Eingriff in die Form von Rechtssätzen geben soll. Ein 
Beispiel in Art. 6 der Verfassung, Eindringen in die Wohnung betreffend. 
Im Zweifel muss daran festgehalten werden, dass das Gesetz, was es durch 
Rechtssatz regeln und ermächtigen kann, auch durch Einzelverfügung selbst 
vornehmen oder ermächtigen kann. Dem Art. 9 wird genügt durch ein all- 
gemeines Enteignungsgesetz; aber auch durch ein Gesetz, welches sagt: das 
Eigentum des Königs von Hannover ist mit Beschlag belegt, oder: die Re- 
gierung wird ermächtigt, es zu thun. Den Grundrechten ist es um eine 
Beschränkung der Regierung zu thun, rücksichtlich gewisser sachlich be- 
stimmter Eingriffe; für diese wird ihr Vorgehen von dem Willen des Ge- 
setzes abhängig gemacht, das sie dazu ermächtigen kann oder nicht. Dass 
das Gesetz dabei zumeist in Rechtssätzen sprechen wird, das ist wieder eine 
Sache für sich, die auch wieder ihren besonderen Wert hat. Weil aber nach 
den Grundrechten auch gesetzliche Einzelverfügungen zulässig sind, so ist 
auch unter diesem weiteren Gesichtspunkt die These des Verf. unhaltbar: sie 
wiederholen nicht, wie der Verf. uns vorwirft, überflüssigerweise das von 
uns behauptete Prinzip: nur das Gesetz kann Rechtssätze machen; sie fügen 
nicht bloss, wie wir oben gesehen haben, ein Mehr hinzu, indem sie sagen: 
für diese Eingriffe muss ein Rechtssatz da sein; sie sagen auch zumeist 
etwas anderes, sie sagen: ein Gesetz, ein Gesetz im formellen Sinne muss 
da sein. 
Freilich einen Ausweg gäbe es gegenüber diesem letzteren Punkt für 
den Verf., um seine Argumentation zu retten. Er kann behaupten, auch eine 
gesetzliche Einzelverfügung, die Verbannung oder die Enteignung einer be- 
stimmten Person z. B., sei ein Rechtssatz. In der Note zu S. 4 hat er sich ja 
schon damit einverstanden erklärt, „dass jedes Gesetz einen Rechtssatz ent- 
hält“. Um diesen Rechtssatzbegriff! werden wir ihn nicht beneiden. Es ist 
nicht nötig, näher darauf einzugehen. 
Der Verf. hat mich in seiner Streitschrift ein paarmal recht über- 
flüssigerweise. angerannt. Ich spreche nicht davon. Die Note aber, welche 
er mir, etwas ex abrupto, S. 88 widmet, gehört teilweise hierher. Nach 
einer anderen, meines Erachtens unbegründeten Beschwerde fährt er dort fort: 
„ganz willkürlich und missverständlich“ sei esauch, wenn ich, Verwaltungsrecht 
S. 75, behaupte, er hätte „irgendwie und wo geglaubt, dass die Grundrechte 
nicht auch Schutz vor thatsächlichen Eingriffen in das der Gesetzgebung 
vorbehaltene Gebiet geben sollen“. Nun weiss ich natürlich nicht, was er 
geglaubt, und noch weniger, was er auch geglaubt hat. Geschrieben hat er 
an der von mir angeführten Stelle (Verordnungsrecht S. 67) nur von Rechts- 
sätzen, hat die vielen Artikel der Verfassung aufgezählt, wonach „gewisse 
Rechtssätze nur durch die Gesetzgebung aufgestellt werden dürfen“, und hin- 
zugefügt: „Lediglich aus dem Grunde, um das Verordnungsrecht überall da, 
wo es der Volksfreihelt entgegenstehen möchte, auszuschliessen, ist die Ver- 
fassung so weitläufig.* Lediglich das Verordnungsrecht! Das scheint ja
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.