Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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stellen, scheint mir kein glücklicher Gedanke. Viel dankbarer wäre es ge- 
wesen, am Schlusse der geschichtlichen Erörterungen die Stellung der 
heutigen Verwaltungsrechtswissenschaft zur Frage des Verwaltungsdelikts 
in übersichtlicher Darstellung zu fixieren und damit einen sicheren Ausgangs- 
punkt für die Lösung des Problems zu gewinnen. Eine solche Konzen- 
trierung fehlt dem Buche und man hat daher, wenn man es gelesen, nicht 
den Eindruck, dass dem Autor eine widerlegende Beweisführung gelungen sei. 
Erfolgreicher ist das Ziel der Lostrennung des Verwaltungs- vom ge- 
meinen Strafrecht angestrebt. Wenn auch dieses Ziel kein neues ist, wie 
die interessanten, auf S. 339 ff. wiedergegebenen Verhandlungen im deut- 
schen Reichstage zur Genüge darthun, so kommt doch die Notwendigkeit 
und zugleich die grosse Schwierigkeit dieser bisher vergeblich gesuchten 
Scheidung aus der eingehenden geschichtlichen Darstellung mit Nachdruck 
zum Bewusstsein. — Der dogmatische Teil stellt einen theoretischen, sehr 
subjektiv gefärbten Versuch des Autors zur Lösung dieses Problems dar, 
zweifellos eine ernste, feingegliederte, achtenswerte Gedankenarbeit. Eine 
grosse wissenschaftliche Bedeutung aber möchte ich ihr nicht beimessen, 
und zwar aus zwei Gründen: einmal, weil sie durch und durch unrealistisch 
und willkürlich ist, von einer bestimmten Zeitperiode, Ort und Volk gänzlich 
abstrahiert und von dem uferlosen Begriff der „menschlichen Gesellschaft“ 
und ihren Funktionen ausgeht; und zum andern, weil sie die von einer be- 
deutenden Zahl wissenschaftlicher Arbeiten ersten Ranges geschaffenen Grund- 
lagen unseres modernen Denkens über das Staatsleben leichthin negiert, 
ohne dafür einen Ersatz zu bieten. In ersterer Hinsicht sei darauf hin- 
gewiesen, dass unsere heutige Wissenschaft recht realistisch geworden ist. 
Sie erkennt in den Gebilden des Staates, der Staatsgewalt, seiner Ver- 
fassung, seiner Verwaltung, seinem Recht, Ergebnisse eines von Ort und 
Zeit massgebend beeinflussten Zusammen-, Nebeneinander- und Gegenein- 
anderwirkens verschiedenartiger und verschiedenwertiger Faktoren, wobei die 
Prinzipien der Autorität und Organisation eine hervorragende Rolle spielen. 
„Der konstitutionelle Staat ist nicht etwa dem ästhetischen Bedürfnisse 
architektonischer Gliederung der staatlichen Organisation entsprungen, son- 
dern aus der im Laufe der neueren Zeit von Grund aus veränderten Schich- 
tung der Gesellschaft hervorgegangen“, sagt JELLINEK in seinem Buche über 
(tesetz und Verordnung, und an anderer Stelle: „Der verhängnisvollste Fehler, 
den Staatswissenschaft und praktische Politik begehen können, ist das Unter- 
nehmen, mit abstrakten Kategorien das wirkliche Leben des Staates be- 
herrschen zu wollen.“ 
GoLDSCHMIDT konstruiert zunächst einen abstrakten, vom „zeitlichen und 
örtlichen Kolorit“ losgelösten Begriff der „menschlichen Gesellschaft“ und 
einer „Gesamtheit“, welche selbst als Willensträger einen anderen Willens- 
träger, den Staat, einerseits zum unselbständigen Organ der Erklärung und 
Erzwingung des Gesamtwillens bestellt, anderseits denselben mit der selb-
	        
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