Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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J. Westlake, L’'Angleterre et les Republiques boers. Etude de 
droit international. Bruxelles und Paris, Alfred Castaigne und A. Fonte- 
moing 1901. 184 S. 8°, 
Verf. giebt eine Uebersicht über die Entwicklungsgeschichte der beiden 
Republiken unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Stellung zu 
England. Die Darstellung zeichnet sich durch Objektivität aus und steht in 
wohlthuendem Gegensatze zur bekannten Schrift von F. W. Reıtz, A cen- 
tury of Wrong, deren Ausführungen Verf. des öfteren mit guten Gründen 
widerlegt. Die Arbeit ist um so dankenswerter, als sie eine concise Zu- 
sammenfassung der von WESTLARE bereits in der Revue de droit international 
et de legislation comparee tomes: XX VIII (1896) und 2®me serie tom. II 
(1900) und in The Transvaal War (1899) vertretenen Ansichten enthält. Das 
Buch zerfällt in zwei Teile. Der erste Teil behandelt die Abtretung des 
Kaplandes an England und die Gegensätze der Buren und Engländer, die 
sich dahin zuspitzen, dass die Buren nach Norden ziehen und die Buren- 
republik Natalia gründen. Hierauf folgt die immer weitere Verdrängung 
nach Norden über den Vaal, das Beanspruchen der Orange River sovereignty 
seitens der Engländer. Den Markstein in der südafrikanischen Entwicklungs- 
geschichte bilden aber die Sand River Konvention (1852) resp. die Konvention 
zu Bloemfontein, der Vertrag von Prätoria und endlich der Londoner Vertrag. 
Vom Verf. wird im Laufe der Darstellung mit Recht darauf hinge- 
wiesen, dass die Buren bereits in einem Abhängigkeitsverhältnisse zur ost- 
indisch-niederländischen Compagnie mit einer Reihe von Gegensätzen standen, 
an deren Stelle bloss England getreten ist (1814). Auch die Gegensätze 
waren vielfach übernommen, mithin keineswegs bloss nationale, wie z. B. 
die Sprachenfrage, Justizpflege (blak circuits, Cap of good Hope punishment 
act), sondern auch kultureller und religiöser Natur, z. B. die Behandlung der 
Sklaven. An der Hand der positiven Vertragsbestimmungen weist endlich 
Verf. die Verletzungen derselben durch die Buren nach (Nichtbeachtung 
der Grenzen, rechtswidrige Ueberschreitungen, Annexionen, Verletzungen 
des Art. 4, der Londoner Konvention, Gründung des Afrikanderbund), und 
widerlegt gewichtige Beschuldigungen, die gegen England erhoben wurden. 
Der zweite Teil bringt die neuere Entwicklungsgeschichte und die 
Ursachen des Krieges. Die Hauptursache lag in der schlechten 
Behandlung der Uitlanders. Der entscheidende Streitpunkt lag darin, 
dass England Bedingungen forderte für den einheitlichen Erwerb des vollen 
Bürgerrechtes, die ganze folgende Gesetzgebung der Buren aber einen Unter- 
schied zwischen vollem Bürgerrechte und einem Bürgerrechte minderer 
Art aufstellte (Gesetz No. 4 und No. 5 von 1890, Gesetz von 1894). 
Darnach wurde zur Erlangung des aktiven und passiven Wahlrechtes zum 
zweiten und zum ersten Volksraad eine verschiedene Aufenthaltsdauer ge- 
fordert. Es wurde ferner durch jene Gesetzgebung das Aufgeben der bis- 
herigen Staatsangehörigkeit verlangt, ohne alle diejenigen Rechte zu gewähren,
	        
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