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rungsfürsorge möglichst durch eine einzige Hand laufen, und
wenn in den Städten durch die Magistrate, für das Land aber
durch gemeinsame Aufsichtsstellen thatkräftig den Uebelständen
der Zersplitterung entgegen gewirkt wird. Der Schwerpunkt der
Beaufsichtigung der Krankenkassen und der Entscheidung über
Streitigkeiten betreffs des Versicherungsanspruchs liegt zweifellos
bei den unteren Instanzen, ohne dass damit gering über die
leitende und massgebende Thätigkeit der höheren Behörden und
Spruchstellen geurteilt werden soll. Es ist sogar ohne weiteres
anzuerkennen, dass auch in Bezug auf die Mittel- und Ober-
instanzen erhebliches Gewicht darauf zu legen ist, dass sie die
hier und dort hervortretenden Schwierigkeiten und Ungleichheiten
zu beseitigen suchen. Wie in der Invaliden- und der Unfallver-
sicherung eine wesentliche Verbesserung dadurch geschaffen ist,
dass das Reichsversicherungsamt als oberstes Spruch- und Auf-
sichtsorgan für die meisten Fälle in Frage kommt’, und dass die
„Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung“ seit dem 1. Jan. 1901
einheitlich die Berufungen des Unfall- wie des Invalidenrechts
zu erledigen haben, so wäre es dringend zu wünschen, dass für
die Krankenversicherung ebenfalls diese Behörden als entschei-
dende Stellen bestimmt würden®. Hoffentlich wird eine derartige
Vorschrift in die Krankenversicherungsnovelle noch eingefügt.
Was im allgemeinen die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse
anlangt, so versteht es sich von selbst, dass bei der Handhabung
im täglichen Verkehr ein ausreichendes Mass von Takt und gutem
Willen nötig ist, und dass es verfehlt sein würde, fortgesetzt be-
sSonderen Wert auf die Betonung des Vorgesetztenverhältnisses
” Für die Invalidenversicherung hat die Novelle seit dem 1. Jan. 1900
einen bemerkenswerten Fortschritt insofern gebracht, als Fragen von grund-
sätzlicher Bedeutung über die Versicherungspflicht, die Lohnklasse u. s. w.
nach der Entscheidung durch die erste Instanz sodann im Beschwerde-
verfahren dem Reichsversicherungsamte überwiesen werden können, welches
statt derhöheren Verwaltungsbehörde darüber zu urteilen hat (8 155 Inv.-V.-G.).
° „Arbeiterversorgung“ Bd. 19 S. 28.