Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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deutung fürstlicher Hoheit, für die Rechte und Pflichten des 
herrschenden Standes von Jugend auf erwachsen kann; es ist 
von Bedeutung, dass sie nicht aus einem Kreise stammt, in dem 
sich das Leben in bürgerlichen Niederungen, in den Sorgen und 
dem Getriebe des Alltags zu entwickeln pflegt. Wie die Re- 
gierungsaufgabe, so verlangt auch die Aufgabe der Ehefrau des 
Regenten eine gewisse Vorerziehung zu ihrem Berufe, der mit 
grossen Rechten eine Fülle moralischer Pflichten mit sich führt. 
Nun ist es natürlich nicht ausgeschlossen, und es giebt Beispiele 
genug, dass auch Frauen anderer Stände sich in ihre Regierungs- 
aufgabe hineingefunden und Hervorragendes geleistet haben: 
wenige Frauen haben so viel Verdienste, wie etwa die Gastwirts- 
tochter Helena, welche die Mutter Constantins des Grossen ge- 
worden ist; und umgekehrt ist es natürlich sehr leicht möglich, 
dass auch Frauen höchster Abstammung ihren Beruf verfehlen. 
Allein hier handelt es sich immer um Regel und Ausnahme, und 
wenn man einmal nach sozialen Grundsätzen einen Stand aus- 
wählen will, in welchem jene Talente und Prädispositionen zu 
vermuten sind, so ist es sicher nur der Herrscherstand. 
Soll daher das Ebenbürtigkeitsprinzip den Rechtspostulaten 
entsprechen, so kann es nur so verstanden werden, dass der 
Herrscherstand wiederum aus dem Herrscherstande seine Frauen 
nehme. Anderenfalls hätte das Prinzip keinen Halt und keinen 
Boden. Wenn es den Regierenden gestattet ist, eine Frau aus 
dem niederen Adel zu wählen, der niemals an die Herrschaft 
heranreicht oder gar aus Dienstmannschaften hervorgegangen ist, 
so ist nicht abzusehen, warum es ihm nicht auch gestattet sein 
soll, Frauen aus besseren bürgerlichen Kreisen zu heiraten, etwa 
die Töchter höherer Beamten, die Töchter von Gutsbesitzern 
oder Rentnern. Warum soll es gestattet sein, etwa eine adelige 
Kammerzofe zu ehelichen und nicht die Tochter eines bürgerlichen 
Richters oder Offiziers? Der Kreis des niederen Adels erstreckt 
sich ja sehr weit; er umfasst Personen, welche durchaus nicht
	        
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