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deutung fürstlicher Hoheit, für die Rechte und Pflichten des
herrschenden Standes von Jugend auf erwachsen kann; es ist
von Bedeutung, dass sie nicht aus einem Kreise stammt, in dem
sich das Leben in bürgerlichen Niederungen, in den Sorgen und
dem Getriebe des Alltags zu entwickeln pflegt. Wie die Re-
gierungsaufgabe, so verlangt auch die Aufgabe der Ehefrau des
Regenten eine gewisse Vorerziehung zu ihrem Berufe, der mit
grossen Rechten eine Fülle moralischer Pflichten mit sich führt.
Nun ist es natürlich nicht ausgeschlossen, und es giebt Beispiele
genug, dass auch Frauen anderer Stände sich in ihre Regierungs-
aufgabe hineingefunden und Hervorragendes geleistet haben:
wenige Frauen haben so viel Verdienste, wie etwa die Gastwirts-
tochter Helena, welche die Mutter Constantins des Grossen ge-
worden ist; und umgekehrt ist es natürlich sehr leicht möglich,
dass auch Frauen höchster Abstammung ihren Beruf verfehlen.
Allein hier handelt es sich immer um Regel und Ausnahme, und
wenn man einmal nach sozialen Grundsätzen einen Stand aus-
wählen will, in welchem jene Talente und Prädispositionen zu
vermuten sind, so ist es sicher nur der Herrscherstand.
Soll daher das Ebenbürtigkeitsprinzip den Rechtspostulaten
entsprechen, so kann es nur so verstanden werden, dass der
Herrscherstand wiederum aus dem Herrscherstande seine Frauen
nehme. Anderenfalls hätte das Prinzip keinen Halt und keinen
Boden. Wenn es den Regierenden gestattet ist, eine Frau aus
dem niederen Adel zu wählen, der niemals an die Herrschaft
heranreicht oder gar aus Dienstmannschaften hervorgegangen ist,
so ist nicht abzusehen, warum es ihm nicht auch gestattet sein
soll, Frauen aus besseren bürgerlichen Kreisen zu heiraten, etwa
die Töchter höherer Beamten, die Töchter von Gutsbesitzern
oder Rentnern. Warum soll es gestattet sein, etwa eine adelige
Kammerzofe zu ehelichen und nicht die Tochter eines bürgerlichen
Richters oder Offiziers? Der Kreis des niederen Adels erstreckt
sich ja sehr weit; er umfasst Personen, welche durchaus nicht