Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Adel zu erheben; indes diese Ueberzeugung hat sich erst allmählich 
entwickelt, als man aufhörte, den Kaiser unbedingt als Dominus 
mundi anzusehen, und noch die Wahlkapitulationen von 1742 
zeigen, dass man nur mässig der kaiserlichen Macht in dieser 
Beziehung zu widerstreben vermochte. Wenn es in Art. 22 84 
der Wahlkapitulationen heisst, dass der Kaiser die Descendenzen 
aus Missheiraten nicht ohne Zustimmung der wahren Descendenten 
für successionsfähig erklären wolle, solches vielmehr als null und 
nichtig erachtet werde: so beschränkt der Artikel diesen Satz 
ausdrücklich auf die unstreitig notorischen Missheiraten, 
und dieser überstarke Ausdruck zeigt, dass die Beschränkung der 
kaiserlichen Macht nicht allgemein sein solle; was allerdings unter 
solchen unstreitig notorischen Missheiraten zu verstehen sei, ist 
bis zum Ende des alten deutschen Reiches nie klar festgesetzt 
worden, aber eben in dieser Unklarheit erhielt sich die kaiserliche 
Machtfülle. Uebrigens sagen auch die Wahlkapitulationen, dass 
jedenfalls eine Standeserhöhung mit Einwilligung der sonstigen 
Successionsberechtigten möglich sei, und das nehmen auch die 
Verteidiger der strengsten Ansicht, namentlich auch GÖHRUM, 
II 352, an; welche Genehmigung in den angeführten Fällen wohl 
ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt ist. 
So wären dann nur noch die Fälle Donna, Kunowitz und 
FRIESENHAUSEN ins Auge zu fassen. Was nun die Donnas be- 
trifft, so gehören sie zweifellos als Burggrafen dem Herren- 
stand, und damit dem hohen Adel an; allerdings waren sie im 
deutschen Reichstage nicht stimmberechtigt mit Rücksicht darauf, 
dass sie dem entlegenen mährischen Herrenstande angehörten; 
und derselbe Grund gilt für die Kuxowitz. Solche exotischen 
Adelsgeschlechter aber können nicht nach der Beteiligung am 
Reichstag beurteilt werden; sie können es ebensowenig als die 
Familien ausländischer Souveräne. Wenn etwa in jener Zeit ein 
Lippe eine Ehe mit einer Tochter eines ausländischen Königs 
eingegangen hätte, so wäre sie natürlich als ebenbürtig angesehen
	        
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