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worden, obgleich der ausländische Souverän dem deutschen Reichs-
tage nicht angehörte (vgl. PüTTErR, Missheiraten S. 467); denn
naturgemäss kann die Reichsständigkeit nur für die inländischen,
nicht auch für die ausländischen Geschlechter das massgebende
Kriterium bilden, und die grossen mährischen Geschlechter waren
nun zwar nicht ausländisch, aber doch so entlegen, dass ihre
Nichtbeteiligung am deutschen Reichstage von selbst erklärlich ist.
Der Fall FrIEsENHAUSEN aber kommt ganz besonders in
Betracht, weil er von den Gegnern nicht nur geltend gemacht
wird, um eine losere Hausobservanz in der Lippeschen Familie
zu beweisen, sondern auch, um darzuthun, dass, wenn die Mit-
glieder der Linien Biesterfeld und Weissenfeld wegen Unebenbürtig-
keit der ihren Ausgang bildenden Ehen nicht successionsfähig
seien, dieses in gleicher Weise von der Linie Lippe-Schaumburg
gelte. Beides ist indes unzutreffend. Allerdings war die Ehe
zunächst unebenbürtig, sie wurde aber ebenbürtig durch die
im Jahre 1752 erfolgte kaiserliche Standeserhöhung der Ehe-
frau, welche Standeserhöhung in Uebereinstimmung mit den
Lippeschen Agnaten erfolgte und daher auch nach den strengsten
Grundsätzen legalisierend wirkte; dies um so mehr, als durch diese
Standeserhöhung nur Hessen-Kassel in seinen Rechten gekränkt
sein konnte, welches damals Lehnsherr von Lippe-Schaumburg
war; dagegen war es gerade im Interesse der ganzen Lippeschen
Familie, dass die Ehe legalisiert wurde, damit die aus ihr hervor-
gehende Descendenz in das Lehen einrücken konnte und das
Lehen nicht heimfiel. Wir wissen nun, dass Hessen-Kassel
zunächst widersprach, dass aber der Widerspruch keinen dauernden
Erfolg hatte.
Aus diesem Sachverhalt ergiebt sich
1. sicher, dass eine vom strengen Recht verschiedene ständige
und anerkannte Hausobservanz in der Lippeschen Familie nicht
galt, sonst hätte man nicht zur kaiserlichen Standeserhöhung die
Zuflucht genommen; es ergiebt sich daraus