Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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worden, obgleich der ausländische Souverän dem deutschen Reichs- 
tage nicht angehörte (vgl. PüTTErR, Missheiraten S. 467); denn 
naturgemäss kann die Reichsständigkeit nur für die inländischen, 
nicht auch für die ausländischen Geschlechter das massgebende 
Kriterium bilden, und die grossen mährischen Geschlechter waren 
nun zwar nicht ausländisch, aber doch so entlegen, dass ihre 
Nichtbeteiligung am deutschen Reichstage von selbst erklärlich ist. 
Der Fall FrIEsENHAUSEN aber kommt ganz besonders in 
Betracht, weil er von den Gegnern nicht nur geltend gemacht 
wird, um eine losere Hausobservanz in der Lippeschen Familie 
zu beweisen, sondern auch, um darzuthun, dass, wenn die Mit- 
glieder der Linien Biesterfeld und Weissenfeld wegen Unebenbürtig- 
keit der ihren Ausgang bildenden Ehen nicht successionsfähig 
seien, dieses in gleicher Weise von der Linie Lippe-Schaumburg 
gelte. Beides ist indes unzutreffend. Allerdings war die Ehe 
zunächst unebenbürtig, sie wurde aber ebenbürtig durch die 
im Jahre 1752 erfolgte kaiserliche Standeserhöhung der Ehe- 
frau, welche Standeserhöhung in Uebereinstimmung mit den 
Lippeschen Agnaten erfolgte und daher auch nach den strengsten 
Grundsätzen legalisierend wirkte; dies um so mehr, als durch diese 
Standeserhöhung nur Hessen-Kassel in seinen Rechten gekränkt 
sein konnte, welches damals Lehnsherr von Lippe-Schaumburg 
war; dagegen war es gerade im Interesse der ganzen Lippeschen 
Familie, dass die Ehe legalisiert wurde, damit die aus ihr hervor- 
gehende Descendenz in das Lehen einrücken konnte und das 
Lehen nicht heimfiel. Wir wissen nun, dass Hessen-Kassel 
zunächst widersprach, dass aber der Widerspruch keinen dauernden 
Erfolg hatte. 
Aus diesem Sachverhalt ergiebt sich 
1. sicher, dass eine vom strengen Recht verschiedene ständige 
und anerkannte Hausobservanz in der Lippeschen Familie nicht 
galt, sonst hätte man nicht zur kaiserlichen Standeserhöhung die 
Zuflucht genommen; es ergiebt sich daraus
	        
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