Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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der Vergleich sich nur auf den überkommenen Paragialbesitz 
beziehe und für künftige Fälle nicht massgebend sein solle; allein 
wenn es dann im & 18 heisst, dass die Vereinbarung auch die 
successionsfähigen männlichen Descendenten binde, und wenn es 
dann weiter heisst, dass, wenn jemand von den Descendenten eine 
Frau heirate, die nicht gräflichen, oder geringeren als freiherr- 
lichen Standes sei, seine Söhne der Succession unfähig sein sollen, 
so ist damit unzweifelhaft ein allgemeiner Satz ausgesprochen, 
der im Verhältnis dieser Linien zu gelten habe; denn es ist ge- 
wiss nicht anzunehmen, dass je nach Art der Güter die einen 
oder die anderen Successionsgrundsätze bestehen sollten, und die 
ganze Bestimmung ist im Sinne eines Erbfolgeprinzips gemacht, 
das beide Bruderstämme überhaupt, natürlich auch bezüglich des 
Paragialbesitzes, beherrscht; sie hat den Charakter eines Haus- 
gesetzes,. 
Allerdings ist es ein Hausgesetz, welches nur das Verhältnis 
dieser Bruderstämme zueinander beherrscht; in Bezug auf den 
Hauptstamm ist es nicht vorhanden: es ist für ihn insofern nicht 
vorhanden, dass es den Nebenstämmen grössere Successionsrechte 
gegenüber dem Hauptstamme verleihen könnte, als sie an sich 
schon hatten; es ist aber für den Hauptstamm auch insofern 
nicht vorhanden, als in Bezug auf die Beerbung des Haupt- 
stammes hiernach schärfere Voraussetzungen zu gelten hätten, 
als solche von sich aus galten: wenn also nach allgemeinen Grund- 
sätzen einfacher Adel zur Ebenburt genügt hätte, so hätte dieser 
Brudervergleich im Verhältnis zum Haupthause nichts geändert: 
die Successionsfähigkeit gegenüber dem Hauptstamm würde da- 
durch nicht beschränkt, nicht schwieriger gemacht. Die Bedeu- 
tung des Vertrags könnte hier nur darin bestehen: fällt Thron 
und Erbe an eine der beiden, an die Biesterfelder oder an 
die Weissenfelder Linie, so solle zwischen diesen beiden 
Linien ein Vorrang gelten, der sonst etwa, nach dem gesetz- 
lichen Rechte, nicht begründet wäre. Es wäre also ähnlich, wie
	        
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