Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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zu legen, von dem ohnehin nur in sachlicher Beziehung, nicht 
eigentlich auch in dem üblichen persönlichen Sinne die Rede sein 
kann®. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich nicht, in wichtigeren 
Angelegenheiten oder in bewegten Zeitläufen, in denen sich die 
Gegensätze leicht zuspitzen, die Führung der Verhandlung mit 
den Kassenvorständen einem Unterbeamten zu überlassen, dem bei 
aller Tüchtigkeit und Strebsamkeit nicht immer das richtige Ge- 
fühl für die Beurteilung der Sachlage innewohnt. An sich ist 
die Aufsichtsbehörde zweifellos befugt, die Vorbereitung der 
Sache durch irgend einen ihrer Beamten besorgen zu lassen: nur 
die Entscheidung selbst muss von einem derjenigen Mitglieder 
der Behörde ausgehen, welche nach den Gesetzen und Verord- 
nungen dazu ermächtigt sind. 
Ueber die Thätigkeit der Aufsichtsbehörde bei den Zwangs- 
und den Hülfskassen giebt nachfolgende vergleichende Zusammen- 
stellung einen Ueberblick: 
845 Abs. 1 Kr.-V.-G. 
Die Aufsichtsbehörde über- 
wacht die Befolgung der gesetz- 
lichen und statutarischen Vor- 
schriften und kann dieselbe 
durch Androhung, Festsetzung 
und Vollstreckung von Ord- 
nungsstrafen gegen die Mlit- 
glieder des Kassenvorstandes 
erzwingen. 
  
— 
  
833 Abs. 4 Hülfskassen-G. 
Sie (die Aufsichts-Behörde) 
kann die Mitglieder des Vor- 
standes und der örtlichen Ver- 
waltungsstellen, sowie die im 
Falle der Auflösung oder Schlies- 
sung einer Kasse mit der Ab- 
wicklung der Geschäfte betrau- 
ten Personen zur Erfüllung der 
durch dieses Gesetz begründeten 
Pflichten durch Androhung, Fest- 
setzung und Vollstreckung von 
Geldstrafen bis zu 100 Mark, so- 
wie durch die sonstigen nach den 
Landesgesetzen ihr zustehenden 
® „Arbeiterversorgung“ Bd. 7 S. 33.
	        
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