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adelige Dame standesmässig zu heiraten, aber eine Ehe mit einer
Frau niederen Standes wird durch diese Berufung nicht standes-
mässig und die aus dieser Frau erzeugte Abkommenschaft wird da-
durch nicht erbfolgeberechtigt. Wer auf einen Thron gerufen
wird, muss sich standesmässig verheiraten, oder er hat eben zu
gewärtigen, dass seine Nachkommen von der Thronfolge aus-
geschlossen sind, und dies auch dann, wenn er zur Zeit der
Erhebung auf den Thron schon verheiratet ist und Kinder hat.
Dass nun die gegenwärtige Gemahlin des Grafen Ernst von
Biesterfeld nicht hohen Adels ist, steht ausser Zweifel. Ihr
Vater war der im Jahre 1846 im Duell erschossene Leopold
Otto Graf von Wartensleben, Grundherr in Posen, und ihre
Mutter gehörte dem Adelsstande überhaupt nicht an, sie war
eine Mathilde Halbach, Tochter des Kaufmanns und Konsuls
Halbach zu Philadelphia und einer Karoline Bohlen. Welchen
Adels nun Graf von Wartensleben war, braucht gar nicht unter-
sucht zu werden; wäre er auch allerhöchsten Adels gewesen, so
war seine Ehe mit einer Bürgerlichen eine unebenbürtige, und
die Descendenz konnte daher nimmer dem hohen Adel, sie
konnte höchstens nach milder Annahme dem niederen Adel
angehören.
Nun ist es allerdings richtig, dass das Haupt des Lippeschen
Fürstenhauses am 23. September 1868 zu dieser Ehe seine Zu-
stimmung gab, nachdem es um diese Zustimmung befragt worden
war; letzteres erfolgte mit Rücksicht auf die Deklaration vom
Jahre 1853, wonach das Haupt der Lippeschen Familie künftig
nur solche Ehen der Biesterfelder und Weissenfelder Linie an-
erkennen werde, denen es seinen Konsens erteilt hätte; dies ist
eine Bestimmung, wie sie in vielen Hausgesetzen besteht, und
eine sehr zweckmässige Bestimmung: sie giebt dem Haupte der
Familie die Möglichkeit, Ehen nicht standesgemässer Art zu ver-
hüten und künftigen Streitigkeiten vorzubeugen. Allein ein
solcher Konsens hat nur die Bedeutung, dass er zu den übrigen
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 2. 11