Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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adelige Dame standesmässig zu heiraten, aber eine Ehe mit einer 
Frau niederen Standes wird durch diese Berufung nicht standes- 
mässig und die aus dieser Frau erzeugte Abkommenschaft wird da- 
durch nicht erbfolgeberechtigt. Wer auf einen Thron gerufen 
wird, muss sich standesmässig verheiraten, oder er hat eben zu 
gewärtigen, dass seine Nachkommen von der Thronfolge aus- 
geschlossen sind, und dies auch dann, wenn er zur Zeit der 
Erhebung auf den Thron schon verheiratet ist und Kinder hat. 
Dass nun die gegenwärtige Gemahlin des Grafen Ernst von 
Biesterfeld nicht hohen Adels ist, steht ausser Zweifel. Ihr 
Vater war der im Jahre 1846 im Duell erschossene Leopold 
Otto Graf von Wartensleben, Grundherr in Posen, und ihre 
Mutter gehörte dem Adelsstande überhaupt nicht an, sie war 
eine Mathilde Halbach, Tochter des Kaufmanns und Konsuls 
Halbach zu Philadelphia und einer Karoline Bohlen. Welchen 
Adels nun Graf von Wartensleben war, braucht gar nicht unter- 
sucht zu werden; wäre er auch allerhöchsten Adels gewesen, so 
war seine Ehe mit einer Bürgerlichen eine unebenbürtige, und 
die Descendenz konnte daher nimmer dem hohen Adel, sie 
konnte höchstens nach milder Annahme dem niederen Adel 
angehören. 
Nun ist es allerdings richtig, dass das Haupt des Lippeschen 
Fürstenhauses am 23. September 1868 zu dieser Ehe seine Zu- 
stimmung gab, nachdem es um diese Zustimmung befragt worden 
war; letzteres erfolgte mit Rücksicht auf die Deklaration vom 
Jahre 1853, wonach das Haupt der Lippeschen Familie künftig 
nur solche Ehen der Biesterfelder und Weissenfelder Linie an- 
erkennen werde, denen es seinen Konsens erteilt hätte; dies ist 
eine Bestimmung, wie sie in vielen Hausgesetzen besteht, und 
eine sehr zweckmässige Bestimmung: sie giebt dem Haupte der 
Familie die Möglichkeit, Ehen nicht standesgemässer Art zu ver- 
hüten und künftigen Streitigkeiten vorzubeugen. Allein ein 
solcher Konsens hat nur die Bedeutung, dass er zu den übrigen 
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 2. 11
	        
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