— 198 —
Voraussetzungen der ebenbürtigen Ehe hinzutritt, er hat nicht
die Bedeutung, als ob eine unebenbürtige Ehe dadurch geheilt
würde: eine im übrigen ebenbürtige Ehe ist ohne Konsens keine
ebenbürtige, eine im übrigen unebenbürtige Ehe wird durch den
Konsens nicht ebenbürtig. Da es gegenwärtig an einem Nobili-
tierungsrecht des Kaisers fehlt, welches im ehemaligen deutschen
Reiche zu den Reservatrechten des Kaisers als des Oberhauptes
aller christlichen (jedenfalls aller deutschen) Fürsten gehörte, und
da es gegenwärtig niemanden giebt, der als Obersouverän über
den souveränen Fürsten steht: so ist vollkommen die Möglichkeit
genommen, die souveränen Familien und ihre Lebensverhältnisse
durch ein Privileg den dafür geltenden Gesetzen des Familien-
rechtes zu entziehen. Wollte man den Konsens so auffassen,
dass er den Mangel der Ebenbürtigkeit deckte, so hätte ein jedes
Familienhaupt, auch eines mediatisierten Hauses, das unbedingte
Recht, durch seinen Konsens eine jede Missheirat in seiner
Familie zu heilen, in der Art, dass die Abkömmlinge solcher Ehe
sämtlichen Souveränen gegenüber als ebenbürtig gelten müssten!
Noch mehr: das Haupt einer solchen Familie hätte das Recht,
seine eigene morganatische Ehe durch eine derartige Erklärung
zur standesgemässen zu erheben, und wäre es die Ehe mit einer
Bäckerstochter oder einer Tochter aus dem Bauernstande! Das
ist unhaltbar; der Konsens gilt ebenso, wie z. B. der väterliche
oder vormundschaftliche Konsens zur bürgerlichen Ehe: er gehört
mit zu den Voraussetzungen einer unanfechtbaren Ehe, aber er
deckt nicht die sonstigen Anfechtungsgründe. Die an sich un-
ebenbürtige Ehe ist daher durch den Konsens des Familien-
oberhauptes nicht geheilt worden und bleibt unebenbürtig.
8 8.
Eine letzte Frage ist die, ob nicht durch ein Lippesches
Landesgesetz die Hausordnung so geändert werden kann, dass
die nicht erbfolgefähige Nachkommenschaft dadurch erbfolgefähig