Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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laquelle la garantie des droits n’est pas assuree, ni la separation 
des pouvoirs determinde n’a point de constitution.* So verstanden 
als politisches Axiom trifft auf die Gewaltenteilung der Satz zu: 
„le dilemma“ (nämlich dass gegenüber der Gewaltenteilung be- 
hauptet zu werden pflegt, dass die Staatsgewalt eine eine und 
unteilbare sein muss und nicht durch Teilung aufgehoben werden 
darf) „est loin d’ötre insvitable; on peut supposer, et ce sera 
le cas le plus fröquent, que loin de se faire Echec, les trois pou- 
voirs accompliront leur fonction en restant dans les attributions 
qui appartiennent & chacun.“ 
Die nachstehende Untersuchung verfolgt nun die Aufgabe, 
nachzuweisen und zwar als positives Recht in Frankreich, 
Belgien, Preussen, auch sonst, aber nicht überall in allen kon- 
stitutionellen Staaten, dass die Gewaltenteilung bis zu einem be- 
stimmten Grade thatsächlich dergestalt recipiert ist, dass die 
nachstehenden Folgerungen sich ergeben: 
1. Die richterliche Gewalt sollte nur dem Gesetze, nicht aber 
der selbständigen Verordnung, wo solche überhaupt zugelassen ist, 
unterworfen sein; für sie sollten Verordnungen als Akte der voll- 
ziehenden Gewalt nur soweit gelten, wie sie ihren Rechtsgrund in 
einem Gesetze, als einem Akte der Souveränetät, nehmen. 
2. Zu Justizgesetzen darf die vollziehende Gewalt, auf 
Grund ihrer allgemeinen Befugnis, keine Ausführungsverordnungen 
erlassen; vielmehr gehört zum Erlasse solcher (im Unterschiede 
von Ausführungsvorschriften zu anderen Gesetzen, z. B. Finanz-, 
Gewerbe-, Polizei-Gesetzen) stets eine ausdrückliche und 
spezielle Ermächtigung. 
3. Die Gerichte haben ebenso wie die Verwaltungsbehörden 
die Konstitutionalität der Gesetze nicht zu prüfen. 
II. 
Wie sehr auch die Staatsmänner ihren Glauben an die selig- 
machende Kraft der Gewaltenteilung versichern mochten, so war
	        
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