Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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man doch darin einig, dass die gesetzgebende Gewalt über den 
beiden anderen stand. Das Gesetz war den Urhebern der „döcla- 
ration de l’homme et du citoyen“ und ist noch dem heutigen 
Frankreich: „l’expression de la volont$ generale“. Die volonte 
generale war und ist aber in Frankreich die höchste, die unbe- 
dingt entscheidende, die absolut herrschende, die jedermanns 
Gehorsam heischende Gewalt. Die gleiche Kraft und Bedeutung 
legt man auch in England der gesetzgebenden Gewalt bei. So 
sagt Cox, The institutions of english government 8. 8: „The su- 
preme legislative power of the British Empire is by its constitution 
given to Parliament.“ Er fügt nach Lord Coke dem Chief Justice 
of the Kings Bench Litt. 110a hinzu: „The jurisdiction of this 
court is so transcendent, that it makes, enlargetl, diminishetb, 
abrogateth, repeateth and reviveth laws, statutes, acts and ordi- 
nances concerning matters ecclesiastical, capital, criminal, common, 
civil, martial, maritime and the rest“ BLACKsSTONE (Oommentaries 
1122) legt der gesetzgebenden Gewalt „despotic power“ bei. Er 
sagt: „The will of the Legislature is the supreme law of the land 
and demands perfect obedience.* A. Giron, Le droit public 
de la Belgique 1884, I 31, sagt: „Le souverain fait la loi. 
Cette fonction s’appelle le pouvoir legislatif.“ Ist es hiernach klar, 
dass trotz der Gewaltenteilung die Gerichte, wie jederman die Ge- 
setze, als die Akte der höchsten, der souveränen Gewalt anzuwenden 
haben, so sind sie doch nicht unterworfen und sollten nicht der der 
richterlichen nur gleichstehenden vollziehenden Gewalt unter- 
worfen sein. Das wären sie nach französisch-belgischer Auffassung, 
wenn sie andere Akte der vollziehenden Gewalt zu befolgen hätten 
als solche, die sich als Ausfluss der gesetzgebenden darstellen. Die 
Gerichte haben daher die lois principales und die lois secondaires 
zu befolgen, letztere, die auf Grund (en vertu oder en dele- 
gation) des Gesetzes, also soweit sie sich im Rahmen der Dele- 
gation halten, mit Gesetzeskraft ausgerüsteten Verwaltungsvor- 
schriften (r&glements administratifs und d’administration publique).
	        
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