Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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dass die Trennung der richterlichen von der vollziehenden Gewalt, 
dass insbesondere der Satz, die Gerichte seien nur dem Gesetze 
unterworfen, weiter nichts bedeutet habe als „Ausschaltung jeder 
Dienstgewalt über den Richter in Sachen der Rechtsanwendung 
insbesondere der Urteilsfällung, — weiter nichts* (Anscuürz). 
Die Entstehung der belgischen Verfassung zeigt, dass man die 
Ausschaltung jeder Dienstgewalt über den Richter in Sachen der 
Rechtsanwendung für ganz selbstverständlich gehalten, dass man 
sie bereits im holländischen Rechte vorgefunden und dass man sie 
deshalb gar nicht besonders ausgesprochen hat, was auch absolut 
überflüssig gewesen wäre, da der belgische König und die Exe- 
kutive überhaupt nur die ausdrücklich übertragenen Befugnisse 
haben und die Befugnis, in Sachen der Rechtsanwendung Dienst- 
gewalt über den Richter auszuüben, ihnen nicht übertragen ist. 
Bekanntlich fühlte sich der südliche Teil der Niederlande, 
das heutige Belgien, dadurch aufs äusserste beschwert, dass der 
König von Holland auf dem gesetzfreien Gebiete sich das Recht 
des Gebots und Verbots beilegte, dass er insbesondere von diesem 
Rechte gerade auf dem Gebiete des Unterrichtswesens Gebrauch 
machte, und zwar Gebrauch nicht in Ausführung der älteren 
Gesetze, sondern selbständig und zwar so, dass einerseits die 
Geistlichkeit und die Klerikalen, und andererseits die Liberalen 
und vor allem die libres penseurs, auch nicht die auf klerikalem 
oder antikirchlichem Boden stehenden Gemeinden Schulen an- 
legen, Religionsunterricht leiten, einführen, vermehren oder ab- 
schaffen konnten, sondern dass dies alles durch die Krone Hol- 
land nach deren Ermessen bestimmt wurde. Solche selbständigen 
Verordnungen nannten die Belgier arr&t&s, und sie bezeichnen 
die Epoche von 1815—1830 als die Periode der arr&t&s. Durch 
ein Gesetz vom 6. März 1818 waren die Gerichte verpflichtet, alle 
solchen arröt&s anzuwenden, ohne dass sie das Recht hatten zu 
prüfen, ob diese einem Gesetze entsprechen oder lediglich auf 
königlicher Prärogative beruhen. Auch die arrötes der letzteren Art
	        
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