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Kasse normiert und der Landschaftsdirektion das Recht giebt,
ohne vorgängige gerichtliche Inanspruchnahme des Schuldners,
zum Zwecke der Befriedigung für Kapital, Zinsen und Kosten,
bestellte Pfänder durch Mäkler u. dgl. zu verkaufen. Mit Recht
hat man in den Kreisen der Landschaften und Landstände —
und diese greifen sehr, sehr weit — hierin eine selbständige, Rechte
normierende königliche Verordnung erblickt, die man in Form
einer einfachen Verordnung für zulässig hielt, weil sie nicht zur
Anwendung durch das Gericht bestimmt war.
C. Es folgt S. 415 ein Allerhöchster Erlass vom 4. Nov.
1848, der den beteiligten Gemeinden das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach dem für Staats-Chausseen geltenden Tarif
verleiht, — wiederum eine Normierung von Rechten und Pflichten
(für die Benützung der Chaussee) in der Form einer einfachen Ver-
ordnung: für zulässig gehalten, weil die Chausseegelder dem
Verwaltungs-, nicht dem Rechtswege unterliegen. Der Gegen-
satz zu gleichartigen Abgaben, die dem Rechtswege unterliegen,
wird alsbald durch Beispiele dahin klargestellt werden, dass
solche nicht durch einfache Verordnung geregelt wurden.
D. Sodann finden sich S. 419ff. mehrere selbständige, ein-
fache Verordnungen, betreffend die Errichtung von Handels-
kammern, welche neben der Bezugnahme auf die ein Gesetz dar-
stellende königliche Verordnung vom 11. Febr. 1848 Rechte und
Pflichten geben, indes solche, die der gerichtlichen Fest-
setzung nicht bedürfen und nicht fähig sind; heute unterliegen sie
teilweise dem Verwaltungsrechtswege.
E. Die folgende Verordnung vom 18. Dez. 1848 (G.-8.
S. 423), welche das Verfahren in Injuriensachen betrifft, ist nicht
als einfache, sondern als Notverordnung, d. h. unter Vorbehalt
der Landtagsgenehmigung, ergangen. Sie war zur Anwendung
durch die Gerichte bestimmt. Die Verordnung, betreffend die
bäuerliche Erbfolge in Westfalen, vom gleichen Tage kann ausser
Betracht bleiben, da sie nicht bloss zur gerichtlichen Anwendung