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bestimmt ist, sondern auch nach III No. 2 des Gesetzes vom
5. Juni 1823 bezw. Art. 5 und 9 der Verfassung in die Freiheits-
und Eigentumsrechte (allgemein) eingreift.
F. Dagegen wird sich letzteres von der nunmehr abgedruckten
Verordnung, betreffend die interimistische Regulierung der guts-
herrlich-bäuerlichen Verhältnisse in der Provinz Schlesien, vom
20. Dez. 1848 schwerlich in allen ihren Teilen behaupten lassen;
diese Verordnung ist grösstenteils lediglich organisatorischer
Natur, zumal sie im Sinne der damaligen Praxis keine solche ist,
die einen allgemeinen materiellen Eingriff in die Personen- und
Eigentumsrechte darstellt. Trotzdem ist sie nicht als einfache
Verordnung erlassen, offenbar, weil das Auseinandersetzungs-
verfahren gerichtliche z. B. grundbuchamtliche Wirkung
hat. Würde die Verordnung nicht in allen ihren Teilen in ihrem
ganzen Endergebnis zur gerichtlichen Anwendung bestimmt sein,
so hätte man, schon um der Verordnung nicht einen provi-
sorischen Charakter in allen ihren Teilen zu geben, ihren In-
halt in den materiellen und den formellen Teil zerlegt, und
den formellen Teil durch einfache Verordnung vorgeschrieben.
G. H. J. Betreffend Chausseegelder für Privatstrassen.
Es gilt das bei C. Aufgeführte.
K. Die Notverordnung über die Aufhebung der Privat-
gerichtsbarkeit u. s. w. vom 2. Jan. 1849 (G.-S. S. 1) ist be-
reits unter A. erwähnt. Dabei ist noch hervorzuheben, dass das
etwa gleichinbaltliche Gesetz vom 17. Mai 1846 über das straf-
gerichtliche Verfahren im Kammergerichtsbezirk, als keinen Ein-
griff in materielle Personen- und Eigentumsrechte darstellend,
den Ständen nicht vorgelegt war®.,
L. Interessant ist die Notverordnung vom 4. Jan. 1849 (G.-8.
S. 47), Während das militärgerichtliche Verfahren im Staate
Preussen auch noch nach Erlass der Verfassung stets durch ein-
5 Siehe Archiv für öffentliches Recht Bd. 17 S. 581.