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werden!!, kein Anlass dafür vor, weshalb nicht bei den Zwangs-
kassen gleichfalls das Verwaltungsstreitverfahren gegenüber den
Strafverfügungen der Aufsichtsbehörde offen stehen soll. Gegen-
wärtig nimmt die herrschende Meinung dies auf Grund der
obigen Gesetzesfassung lediglich für die Hülfskassen an!?, wäh-
rend die Rechtsentwicklung nach gleichmässiger Zulassung der
Verwaltungsklage auch bei den Orts- u. s. w. Krankenkassen
hindrängt.
Noch wichtiger als diese Frage ist die Abgrenzung der
Machtbefugnisse der Aufsichtsbehörden, wie sie sich aus der
Durchführung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften
ergiebt. Einzelne Dienststellen haben geglaubt, auch vom Ge-
sichtspunkte der Zweckmässigkeit aus bei der Handhabung
der Kassenverwaltung mitwirken zu dürfen, ohne zu bedenken,
dass damit dem Selbstverwaltungsrechte der Kassen leicht der
Todesstoss versetzt werden könnte. Zum Glück handelt es sich
dabei indes, wie schon im Eingange betont ist, um vereinzelte
Fälle, gegen die mit Recht Widerspruch erhoben ist. Wenn
eine Kasse ihren Mitgliedern freie Hand in Bezug auf die Aus-
wahl des Arztes lässt, so vermag die Aufsichtsbehörde nicht,
unter Betonung des Erfordernisses der Sparsamkeit, die Einfüh-
rung fester Kassenärzte an die Stelle davon zu setzen!?,. Die
gegenteilige Ansicht stützt sich darauf, dass die Befürworter der
freien Arztwahl diese Einrichtung als eine wesentliche Verbesse-
rung und somit als eine Mehrleistung gegenüber der Behand-
1! Nicht gegen ihre Beibehaltung, wohl aber gegen das Fortbestehen
des in$ 75 Kr.-V.-G. gegebenen Vorrechts bestimmter Hülfsklassen und für
die Beseitigung des hierdurch hervorgerufenen unglückseligen Doppelzustandes
spricht sich Rortn („Soziale Praxis“ Bd. 5 S. 979) aus; vgl. auch meine
Ausführungen Bd. 11 S. 479—481 und Bd. 13 8.283, 300 des Archivs für
öffentliches Recht.
„Arbeiterversorgung“ Bd. 12 8. 171; Bd. 18 S. 523.
„Arbeiterversorgung“ Bd. 5 S. 288; Bd. 14 S. 1, 41; anderer
Meinung Bd. 13 S. 596; Bd. 14 S. 17 das.