Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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werden!!, kein Anlass dafür vor, weshalb nicht bei den Zwangs- 
kassen gleichfalls das Verwaltungsstreitverfahren gegenüber den 
Strafverfügungen der Aufsichtsbehörde offen stehen soll. Gegen- 
wärtig nimmt die herrschende Meinung dies auf Grund der 
obigen Gesetzesfassung lediglich für die Hülfskassen an!?, wäh- 
rend die Rechtsentwicklung nach gleichmässiger Zulassung der 
Verwaltungsklage auch bei den Orts- u. s. w. Krankenkassen 
hindrängt. 
Noch wichtiger als diese Frage ist die Abgrenzung der 
Machtbefugnisse der Aufsichtsbehörden, wie sie sich aus der 
Durchführung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften 
ergiebt. Einzelne Dienststellen haben geglaubt, auch vom Ge- 
sichtspunkte der Zweckmässigkeit aus bei der Handhabung 
der Kassenverwaltung mitwirken zu dürfen, ohne zu bedenken, 
dass damit dem Selbstverwaltungsrechte der Kassen leicht der 
Todesstoss versetzt werden könnte. Zum Glück handelt es sich 
dabei indes, wie schon im Eingange betont ist, um vereinzelte 
Fälle, gegen die mit Recht Widerspruch erhoben ist. Wenn 
eine Kasse ihren Mitgliedern freie Hand in Bezug auf die Aus- 
wahl des Arztes lässt, so vermag die Aufsichtsbehörde nicht, 
unter Betonung des Erfordernisses der Sparsamkeit, die Einfüh- 
rung fester Kassenärzte an die Stelle davon zu setzen!?,. Die 
gegenteilige Ansicht stützt sich darauf, dass die Befürworter der 
freien Arztwahl diese Einrichtung als eine wesentliche Verbesse- 
rung und somit als eine Mehrleistung gegenüber der Behand- 
1! Nicht gegen ihre Beibehaltung, wohl aber gegen das Fortbestehen 
des in$ 75 Kr.-V.-G. gegebenen Vorrechts bestimmter Hülfsklassen und für 
die Beseitigung des hierdurch hervorgerufenen unglückseligen Doppelzustandes 
spricht sich Rortn („Soziale Praxis“ Bd. 5 S. 979) aus; vgl. auch meine 
Ausführungen Bd. 11 S. 479—481 und Bd. 13 8.283, 300 des Archivs für 
öffentliches Recht. 
 „Arbeiterversorgung“ Bd. 12 8. 171; Bd. 18 S. 523. 
 „Arbeiterversorgung“ Bd. 5 S. 288; Bd. 14 S. 1, 41; anderer 
Meinung Bd. 13 S. 596; Bd. 14 S. 17 das.
	        
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