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U. Die Abänderung des Zolltarifs durch Erlass vom 3. März
1849 (G.-S. 8. 129) erfolgte schon mit Rücksicht auf Art. 100
der Verfassung, nicht durch einfache Verordnung.
V. Für die vier Erlasse vom 14., 23. und 30. März 1849
(G.-8. 8. 145), betreffend Errichtung von Handelskammern, gilt
das zu D Ausgeführte, für die vier vom 9. März 1849 (G.-S.
S. 161f.) und den Erlass vom 10. März (G.-S. S. 173) wegen
Chausseegeld das zu C.
W. Die Verordnung über den Belagerungszustand vom 10. Mai
1849 (G.-S. S. 165) ist nicht als einfache Verordnung ergangen,
l. wegen Art. 110 der Verfassung vom 5. Dez. 1848, 2. wegen
Art. 5, 6, 27fi. der Verfassung’, 3. wegen Art. 8 (besondere
Strafbestimmungen).
X. Besonders interessant ist die Verordnung betreffend die Ver-
längerung der Zahlungszeit für Wechsel in Elberfeld und Barmen
vom 17. Juni 1849 (G.-S. S. 175). Würde es sich um Stundung
handeln z. B. für Steuern, so hätte man (und man hat damals) die
Steuerbehörden angewiesen, 14 Tage mit der Beitreibung zu warten,
durch einfache Verordnung. Da die Verordnung aber von den
Gerichten befolgt werden sollte, bedurfte es einer Notverord-
nung. Ebenso ist die Verordnung betreffend die Aufforderung
von Personen des Soldatenstandes zum Ungehorsam, vom 23. Mai
1849 (G.-S. S. 180) nicht als einfache ergangen, da es sich um
Strafen handelt, die von den ordentlichen Gerichten zu er-
kennen sind.
Y. Auf den Erlass vom 9. März 1849 (G.-S. 8. 181) wegen
Chausseegelds etc. gilt, was zu C. gesagt ist.
Z. Die Verordnung betreffend die Bestrafung der Vergehen
gegen die Telegraphenanstalten vom 15. Juni 1849 (G.-S. 8. 217)
ist als N otverordnung ergangen, da darin gerichtliche Strafen
festgesetzt sind.
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’ Siehe auch 8 16 der Verordnung vom 10. Mai 1849.
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