Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Es würde zu weit führen, bei allen anderen Verordnungen 
darzuthun, weshalb sie nicht als einfache ergangen sind; bezüglich 
der vom 29. Juni 1849 über Versammlungs- und Vereinswesen, 
und vom 30. Juni 1849 wegen der Presse (G.-S. S. 221, 226), 
versteht sich dies von selbst, da die Verfassung hier ein Gesetz 
ausdrücklich erfordert. Die dann folgende Verordnung, betreffend 
die vorbereitenden Massregeln zur Aufhebung der bestehenden 
Grundsteuerfreiheiten vom 29. Juni 1849, erging als einfache; 
sie wendet sich nicht an die ordentlichen Gerichte. Ich übergehe 
zahlreiche einfache Verordnungen, die das Recht zur Erhebung 
von Chausseegeld erteilen und normieren, und wende mich der 
Notverordnung vom 3. Juli 1849 (G.-S. 8. 249) zu, welche die 
Sistierung gewisser Prozesse anordnet. Bei Verwaltungs- 
behörden würde die einfache Anweisung im Dienstwege ge- 
nügt haben. Dass mit Bezug auf ausdrückliche Verfassungs- 
vorschriften das Disziplinarrecht der richterlichen und nichtrichter- 
lichen Beamten nur durch Notverordnung geregelt werden konnte 
(G.-8. 1849 8. 253 und 271f.), bedarf keiner Ausführung (vgl. Art. 98 
und 8 der Verfassung). Dagegen soll auf die Verordnung betreffend 
einige Abänderungen der Depositalordnung vom 18. Juli 1849 
(G.-S. S. 293) eingegangen werden. Warum hier eine Not- 
verordnung? Andere Behörden haben doch auch Depositen z. B. 
von Lieferanten als Kaution, von Steuerpflichtigen, die Kredit 
erhalten u. s. w. Diese Behörden haben ihre Weisungen ohne 
Gesetz und ohne Notverordnung durch einfache Verordnung 
erhalten; in dieser Form werden für sie die Weisungen geändert. 
Die Gerichte, da sie der Exekutive nicht unterthan sind, können 
nur durch Gesetz und was dem gleich steht, gezwungen werden, 
in bestimmter Form die Depositen zu verwalten. Aus dem 
ähnlichen Grund ist das gerichtliche Verfahren für den Appel- 
lationsgerichtsbezirk Greifswald und der des Justizsenats Ehren- 
breitstein durch Notverordnung vom 21. Juli 1849 (G.-S. S. 307) 
geregelt. Bei Verwaltungsbehörden würde eine Dienstanweisung
	        
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