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Es würde zu weit führen, bei allen anderen Verordnungen
darzuthun, weshalb sie nicht als einfache ergangen sind; bezüglich
der vom 29. Juni 1849 über Versammlungs- und Vereinswesen,
und vom 30. Juni 1849 wegen der Presse (G.-S. S. 221, 226),
versteht sich dies von selbst, da die Verfassung hier ein Gesetz
ausdrücklich erfordert. Die dann folgende Verordnung, betreffend
die vorbereitenden Massregeln zur Aufhebung der bestehenden
Grundsteuerfreiheiten vom 29. Juni 1849, erging als einfache;
sie wendet sich nicht an die ordentlichen Gerichte. Ich übergehe
zahlreiche einfache Verordnungen, die das Recht zur Erhebung
von Chausseegeld erteilen und normieren, und wende mich der
Notverordnung vom 3. Juli 1849 (G.-S. 8. 249) zu, welche die
Sistierung gewisser Prozesse anordnet. Bei Verwaltungs-
behörden würde die einfache Anweisung im Dienstwege ge-
nügt haben. Dass mit Bezug auf ausdrückliche Verfassungs-
vorschriften das Disziplinarrecht der richterlichen und nichtrichter-
lichen Beamten nur durch Notverordnung geregelt werden konnte
(G.-8. 1849 8. 253 und 271f.), bedarf keiner Ausführung (vgl. Art. 98
und 8 der Verfassung). Dagegen soll auf die Verordnung betreffend
einige Abänderungen der Depositalordnung vom 18. Juli 1849
(G.-S. S. 293) eingegangen werden. Warum hier eine Not-
verordnung? Andere Behörden haben doch auch Depositen z. B.
von Lieferanten als Kaution, von Steuerpflichtigen, die Kredit
erhalten u. s. w. Diese Behörden haben ihre Weisungen ohne
Gesetz und ohne Notverordnung durch einfache Verordnung
erhalten; in dieser Form werden für sie die Weisungen geändert.
Die Gerichte, da sie der Exekutive nicht unterthan sind, können
nur durch Gesetz und was dem gleich steht, gezwungen werden,
in bestimmter Form die Depositen zu verwalten. Aus dem
ähnlichen Grund ist das gerichtliche Verfahren für den Appel-
lationsgerichtsbezirk Greifswald und der des Justizsenats Ehren-
breitstein durch Notverordnung vom 21. Juli 1849 (G.-S. S. 307)
geregelt. Bei Verwaltungsbehörden würde eine Dienstanweisung