Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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die ordentlichen Gerichte bestimmten Vorschriften nicht ein- 
seitig von der Krone erlassen werden dürfen. EpuArD LAskEr 
hat ihm hierin zwar nicht ausdrücklich, aber implicite zugestimmt; 
ebenso PArE!*, Das gleiche hat Graf Lırps in einem von ihm 
verfassten Berichte einer Herrenhauskommission (Sten. Ber. 
1878/79 II 523) wiederholt und im Plenum nochmals vor- 
getragen. Er forderte damals öffentlich auf, bei Nichtüberein- 
stimmung Widerspruch zu erheben. Aber keiner der liberalen 
Oberbürgermeister, noch einer der gelehrten Universitätsvertreter, 
noch sonst ein Reaktionär oder Antireaktionär widersprachen ihm 
und führten etwa aus: einerseits dehne der Kommissionsbericht 
die Verordnungsbefugnis der Krone zu weit aus, und andererseits 
bestehe nirgends im preussischen Rechte der vom Grafen Lippe 
aufgestellte Satz, wonach Rechtsgesetze, d. h. zur unmittelbaren 
Anwendung durch die Gerichte bestimmte Vorschriften, unmittelbar 
oder mittelbar auf Gesetz beruhen müssen. Graf Lırpz und 
PAp&E stellten im Jahre 1865 die ordentlichen Gerichte in Gegen- 
satze zu den Prisengerichten; nur auf die ersteren finden die 
Vorschriften der Verfassung über das Gerichtswesen Anwendung. 
Mit unbedingter Gewissheit lassen auch die Verhandlungen 
zum Art. 105 der oktroyierten, bezw. Art. 63 der revidierten 
Verfassung erkennen, dass die Urheber der Verfassung den Satz 
als zweifellos annahmen: die Gerichte sind nicht der einfachen 
Verordnung unterworfen. Die Minderheit der Verfassungs- 
kommission der II. Kammer hatte die Streichung des Not- 
verordnungsrechts beantragt, weil, wenn wirklich dazu Anlass 
vorläge, die Regierung auf eigene Verantwortung ohne ausdrück- 
liche Ermächtigung unter Vorbehalt späterer Indemnität vorgehen 
könne. Die Mehrheit sprach sich deswegen gegen die Streichung 
aus, weil in vielen Fällen, z. B. bei Hinausschiebung der Fällig- 
keit von Wechseln, Ausfuhrverboten von Kriegsmaterial, „eine 
© Siehe die Citate im „Selbständigen Verordnungsrecht“ S. 210, 211.
	        
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