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exekutive Massregel’?” nicht ausreicht, es dann eines Verbots mit
Strafandrohung u. s. w. bedürfe, welche die Gerichte gegen die
Uebertreter auszusprechen hätten“. Also liess man die Notver-
ordnung bestehen, weil die Gerichte einer einfachen Verordnung
nicht gehorchen würden.
Hiernach darf wohl als erwiesen gelten, dass nach der Ab-
sicht der preussischen Verfassung, welche bestimmt wurde durch
die damals herrschende Vorstellung vom Konstitutionalismus und
das stets vor Augen stehende Bild des belgischen Staatsrechts,
die ordentlichen Gerichte nicht der einfachen Verordnung ex
professo unterworfen sein sollen, dass sie vielmehr nur Not-
verordnungen, die ja die Kraft der einfachen Gesetze haben,
und solche anderen Verordnungen anwenden dürfen, die conformes
aux lois sind, d. h. sich auf eine verfassungs- oder gesetzmässige
Ermächtigung zurückführen lassen. $ 15 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. 8. 265), wonach
in die Polizeiverordnungen keine Bestimmungen aufgenommen
werden dürfen, welche „mit den Gesetzen“ in Widerspruch stehen,
ist, wie allseitig anerkannt wurde, nur die Anwendung des ent-
wickelten konstitutionellen Grundsatzes.
IV.
Man ist heute wohl einig in dem Satze, dass das Recht der
Krone, Ausführungsverordnungen zu erlassen, die Befugnis, Rechts-
normen zu erlassen, allerdings nur intra legem, in sich schliesst.
Streit besteht noch darüber, ob die Befugnis des Bundesrats,
gemäss Art. 7 Ziff. 2 R.-V. sogenannte Verwaltungsvorschriften
zur Ausführung der Reichsgesetze zu erlassen, die gleiche Be-
fugnis in sich schliesst, ob also Verwaltungsvorschriften wie
die röglements administratifs oder reglements d’administration
publique (nicht stets, wohl aber) auch Rechtsnormen in sich
1 D, h. eine von der Exekutive erlassene.