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oft viel tiefer in die individuelle Rechtssphäre ein, als die meist
„gleichgültigen* Auslegungen des Rechts, nach denen man sich
in späteren Fällen einrichten kann.
So erklärt sich, warum zum Bürgerlichen Gesetzbuche nur
in Gesetzesform Ein- und Ausführungsvorschriften gegeben sind.
Die Verordnung tritt nur da ein, wo eine spezielle Delegation
vorliegt, z. B. in 8482 B. @.-B. Dies gilt erst recht vom Straf-
recht. Das belgisch-französische Recht unterscheidet sich hier
z. B. vom preussischen noch darin, dass es nur das Gebot oder
Verbot der Verordnung überlässt, während stets das Gesetz selbst
die Strafsanktion zu normieren hat'®.
Im Widerspruch zu diesen Ausführungen steht der Umstand
nicht, dass der Gesetzgeber in häufigen Fällen, z. B. 8 146 Ziff. 2
Gew.-O., 8 152 Vereinszoll-G. vom 1. Juli 1869, Strafen auf die
Uebertretung „der infolge des Gesetzes öffentlich bekannt ge-
machten Verwaltungsvorschriften“ setzt; siehe auch $ 26 der
Verordnung, die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rüben-
zuckers betreffend, vom 7. Aug. 1846, 8 35 Brausteuer-G. vom
31. Mai 1872, & 40 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung
des Tabaks vom 16. Juli 1879, 8 65 Branntweinsteuer-G. vom
8. Juli 1868 (B. G. Bl. S. 384) u. s. w. u.s. w. Denn hier liegt
die spezielle Delegation im Sinne der konstitutionellen Theorie
vor. Ja diese ist ganz nach der konstitutionellen Schablone,
dem französisch -belgischen Recht gemiacht, denn der franzö-
sische Gesetzgeber sagt nicht, ich ermächtige die oder jene Ver-
waltungsbehörde, über den oder jenen Gegenstand Vorschriften zu
treffen und auf die Uebertretung Strafandrohungen bis zu einer
bestimmten Höhe zu erlassen, wie dies z. B. das preussische
Gesetz über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 thut, son-
dern er ermächtigt nur z. B. über Wege- oder Marktsachen
Vorschriften zu geben, während er selbst, la loi elle möme —
. oo ——
'#* Vgl. auch OrToLAN, Elements du droit p6nal, 4me dit. 1875,
p: 265.