Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

.- 179 - 
ebenso wie & 152 Vereinszoll-G. — die Strafe normiert. Rechts- 
normen enthalten natürlich in solchen Fällen auch die vom 
Bundesrat oder den Verwaltungsbehörden erlassenen Vorschriften; 
die Strafnorm folgt dagegen aus dem Gesetze selbst. Ist die 
Vorschrift, auch z. B. eine solche zu einem Finanz- oder Ge- 
werbegesetz, nicht vom Könige selbst erlassen, so haben die 
preussischen Gerichte trotz Art. 106 preuss. Verf. die Befug- 
nis, sie auf ihre Gültigkeit zu prüfen; sie werden z. B. vom 
Finanzminister zu den Zollgesetzen erlassene Vorschriften, die 
nicht konform diesen sind, sondern praeter oder contra legem, 
nicht anwenden. 
Dies alles gilt erst recht vom Reichsrecht. Mit Recht 
hat daher das Reichsgericht Vorschriften der Reichspostverwaltung, 
die praeter legem waren, die Anwendbarkeit versagt'?. Selb- 
ständige Verordnungen, d. h. solche, die nicht auf Grund eines 
Gesetzes oder zur Ausführung eines Reichsgesetzes, sondern aus 
dem eigenen Rechte des Anordnenden ergehen, sind dem Reichs- 
recht fremd. Noch weniger kann ein Gericht solche anwenden, 
wenn sie wirklich ergehen sollten. Der Satz des belgisch- 
französischen Rechts: il faut, que chaque arr&te prenne sa source 
dans une loi, gilt uneingeschränkt vom Reichsrecht. Das Gegen- 
teil ist, beiläufig bemerkt, nie von mir behauptet worden. 
V. 
Bekanntlich schreibt Art. 17 R.-V. vor, dass die Aus- 
fertigung der Reichsgesetze dem Kaiser zusteht, und ebenso 
bekanntlich wird diese Vorschrift vielfach dahin ausgelegt, dass 
damit dem Kaiser die Befugnis beigelegt ist, dies verfassungs- 
mässige Zustandegekommensein des Gesetzes mit verbindlicher 
Kraft für jedermann allein und ausschliesslich festzustellen. 
SEYDEL bezweifelt, ob solches in der That die Absicht des Art. 17 
gewesen sei. Von anderer Seite wird Wert gelegt auf den Wort- 
— 
% Enntsch. in Strafs. Bd. 34 8. 856.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.