Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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v. MANTEUFFEL, der bei Festsetzung der Verfassung mass- 
gebendste Staatsmann, bei POSCHINGER, Denkwürdigkeiten I 7: 
Was mit des Königs Unterschrift in der Gesetzsammlung stehe 
(also nicht jeder Rechtssatz schlechthin), sei Gesetz. 
Bald nach Emanation des Allgemeinen Landrechts pflegten die 
Gerichte in zweifelhaften Fällen sich beim Justizminister Rat zu 
holen, und es genossen Justizministerialreskripte nahezu gesetz- 
liches Ansehen°?. Durch Kabinettsordre vom 6. September 1815 
wurden die Fälle bestimmt, in welchen der Justizminister Verord- 
nungen mit Gesetzeskraft sollte erlassen können. Dazu gehörten 
diejenigen nicht, wo die Entscheidung durch Erkenntnis ge- 
schieht. Seit der königlichen Verordnung vom 21. Juli 1846 
85 34 bis 48, ferner der Notverordnung vom 2. Jan. 1849 8 35 
steht fest, dass der Justizminister nur noch solche Beschwerden, 
welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen 
betreffen, zu erledigen hat. 
Hiernach steht fest, dass der Satz, die Gerichte sind nur 
dem Gesetze, nicht der Verordnung unterworfen, bereits im ab- 
soluten Staate gegolten und dass insoweit Art. 86 preuss. Verf. 
die bestandene Rechtslage aufrecht erhalten hat. Nun entsteht 
aber folgende Frage: Im absoluten Preussen war für die Gerichte 
nur verbindlich, was sich auf das Gesetz, also auf einen könig- 
lichen Akt, unmittelbar oder mittelbar zurückführte. Im kon- 
stitutionellen Preussen ist verbindlich, soweit die Verfassung ein 
Gesetz erfordert, dasjenige allein, was sich auf ein Gesetz, also 
einen Akt der drei gesetzgebenden Faktoren, zurückführen bezw. 
gründen lässt. Nun giebt es in Preussen noch Gebiete, nament- 
lich dort, wo die Verfassung auf ein organisches Gesetz hinweist, 
dieses aber noch nicht erlassen ist, auf denen einstweilen und bis 
zur gesetzlichen Regelung noch die Krone allein die Bestimmungen 
trifit, z. B. das Unterrichtswesen, Gebühren, Telegraphenwesen, 
  
— Dumm 
23 KocH a. a. O. S. 121; namentlich Matnıs IX 511.
	        
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