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grosse Teile des Militärrechts. Aus Art. 86 preuss. Verf. und
seinem Vorbilde, Art. 107 const. belge, sowie nach der 1850
allgemein geglaubten konstitutionellen Theorie ergiebt sich, dass
die ordentlichen Gerichte nur dem Gesetze, also nicht einem
Akte der Exekutive, unterworfen sein sollten. Der flüchtigste
Ueberblick über die selbständigen Verordnungen zeigt, dass sie
sämtlich solche Materien betreffen, welche damals (1850) nicht
zur unmittelbaren Anwendung durch die ordentlichen Gerichte
bestimmt waren. Weder hatten diese über Porto-, Telegraphen-,
Examens-, Revisions-, Hafengebühren, Chausseegelder, über Be-
amtenbesoldungen, Tagegelder, noch über militärische Strafen,
militärische Kontrolle-, Beschwerdesachen, noch über Inhalt und
Art des Unterrichts, über Immatrikulation und Exmatrikulation,
noch über Professorenhonorare (dem Staate gegenüber), über
Pensionsansprüche der Beamten, über Witwen- und Waisengeld
der Hinterbliebenen von Professoren, noch über Prisen, über die
Pflicht der Eisenbahnen, sich in ihrer Vertragsfreiheit beschränken
zu lassen u. 8. w. ex professo zu entscheiden. Wie steht die
Frage aber heute, dort, wo z. B. für Porto- und Telegraphen-
gebühren, durch die Gesetzgebung des Deutschen Reichs und schon
teilweise des Norddeutschen Bundes oder durch das preussische
Gesetz über die Erweiterung des Rechtsweges vom 24. Mai 1861
bezw. das Reichsgesetz vom 27. Juni 1871 über Beamtengehalts-
ansprüche, Pensionen u. dgl. der Rechtsweg geöffnet ist? M. E.
erstreckt sich hier die gerichtliche Prüfung nunmehr auch darauf,
ob die fraglichen Verordnungen zu Recht bestehen. Die Gerichte
haben solchen Verordnungen die Anwendung zu versagen, die dem
Rechte widersprechen. Dabei haben sie aber auch nunmehr
solche Verordnungen anzuwenden, die nicht bloss Not- oder
Ausführungsverordnungen sind, sondern auch solche, die zu Recht
als selbständige erlassen sind. Sind solche königliche und zwar
gehörig publizierte, so sind sie in Preussen durch Art.106 Abs. 2
der Verfassung jeder weiteren Prüfung enthoben. Sind es andere,
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