Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

- 187 
Recht bestehen. Ihm steht m. E. das volle Prüfungsrecht zu; 
er wird jedoch trotz Art. 106 mit Bezug auf die ihm durch das 
(tesetz vom 24. Mai 1861 gegebenen Rechte auch eine königliche 
Verordnung anwenden dürfen und müssen, falls er sie für legal 
erlassen erachtet. Dies kann er nur in dem Falle thun, dass er 
anerkennt, bis zum Erlasse des im Art. 98 der Verfassung vor- 
gesehenen allgemeinen Beamtengesetzes, bis zur spezialgesetzlichen 
Regelung der Relikten für Professoren, hat die Krone Preussen 
noch das Bestimmungsrecht. Ich bezweifle nicht, dass die Ge- 
richte ein solches Recht anerkennen werden, trotzdem in der 
Praxis der Gerichte kein Zweifel an der Rechtsnormqualität 
solcher Bestimmungen besteht, welche Rechtsnormqualität äusser- 
lich schon in der anerkannten Revisibilität in die Erscheinung 
tritt. 
Bis zum heutigen Beamtenpensionsgesetz vom 27. März 1872 
galt das nicht in der Gesetzsammlung noch in den Amtsblättern 
und nur in v. KamPtz’ Annalen veröffentlichte Pensionsregle- 
ment vom 30. April 1825. Seit dem Gesetz vom 24. Mai 1861 
konnte vor den Gerichten aus diesem Reglement geklagt werden. 
Im Jahre 1857 wurde dies Reglement von der Regierung dahin 
geändert, dass die Sätze erheblich erhöht wurden. Die Ver- 
ordnung ist nicht in der Gesetzsammlung publiziert, also schwer- 
lich im Sinne des Art. 106 Abs. 2 der Verfassung „gehörig“ 
publiziert. Daraus folgt, dass die Gerichte ihre Verfassungs- 
mässigkeit zu prüfen haben und sie nicht berücksichtigen dürfen, 
wenn sie der Krone das Recht nicht zugestehen können, bis zur 
gesetzlichen Regelung selbständig die Pensionen zu normieren. 
Die Gerichte haben nun einerseits niemals die Rechtsnormqualität 
und Revisibilität der fraglichen Vorschriften bezweifelt noch auch 
andererseits deren Verfassungsmässigkeit. Es ist nicht ein Fall 
vom Gegenteil bekannt geworden, trotzdem der Landtag gegen die 
Zulässigkeit dieser Vorschriften (namentlich wegen des Ausgaben- 
bewilligungsrechts) Einspruch erhoben hatte. An dieser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.