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Recht bestehen. Ihm steht m. E. das volle Prüfungsrecht zu;
er wird jedoch trotz Art. 106 mit Bezug auf die ihm durch das
(tesetz vom 24. Mai 1861 gegebenen Rechte auch eine königliche
Verordnung anwenden dürfen und müssen, falls er sie für legal
erlassen erachtet. Dies kann er nur in dem Falle thun, dass er
anerkennt, bis zum Erlasse des im Art. 98 der Verfassung vor-
gesehenen allgemeinen Beamtengesetzes, bis zur spezialgesetzlichen
Regelung der Relikten für Professoren, hat die Krone Preussen
noch das Bestimmungsrecht. Ich bezweifle nicht, dass die Ge-
richte ein solches Recht anerkennen werden, trotzdem in der
Praxis der Gerichte kein Zweifel an der Rechtsnormqualität
solcher Bestimmungen besteht, welche Rechtsnormqualität äusser-
lich schon in der anerkannten Revisibilität in die Erscheinung
tritt.
Bis zum heutigen Beamtenpensionsgesetz vom 27. März 1872
galt das nicht in der Gesetzsammlung noch in den Amtsblättern
und nur in v. KamPtz’ Annalen veröffentlichte Pensionsregle-
ment vom 30. April 1825. Seit dem Gesetz vom 24. Mai 1861
konnte vor den Gerichten aus diesem Reglement geklagt werden.
Im Jahre 1857 wurde dies Reglement von der Regierung dahin
geändert, dass die Sätze erheblich erhöht wurden. Die Ver-
ordnung ist nicht in der Gesetzsammlung publiziert, also schwer-
lich im Sinne des Art. 106 Abs. 2 der Verfassung „gehörig“
publiziert. Daraus folgt, dass die Gerichte ihre Verfassungs-
mässigkeit zu prüfen haben und sie nicht berücksichtigen dürfen,
wenn sie der Krone das Recht nicht zugestehen können, bis zur
gesetzlichen Regelung selbständig die Pensionen zu normieren.
Die Gerichte haben nun einerseits niemals die Rechtsnormqualität
und Revisibilität der fraglichen Vorschriften bezweifelt noch auch
andererseits deren Verfassungsmässigkeit. Es ist nicht ein Fall
vom Gegenteil bekannt geworden, trotzdem der Landtag gegen die
Zulässigkeit dieser Vorschriften (namentlich wegen des Ausgaben-
bewilligungsrechts) Einspruch erhoben hatte. An dieser