Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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übung des Amtes vorgenommene Thätigkeit (St.-G.-B. 8 113) 
angesehen wurde. An sich steht dem Gerichte die Kognition 
darüber zu. 
Dagegen gilt im preussischen wie im belgisch-französischen 
Rechte der Satz, dass der ordentliche Richter Verwaltungsakte, 
auch Verordnungen, nicht für ungültig erklären darf. Ihm steht 
nur das Recht, im gegebenen Falle sogar die Pflicht, zu, einem 
Verwaltungsakte die Anwendbarkeit zu versagen. Daher muss 
es der Krone bezw. den Centralbehörden anheim gegeben sein, 
solche Verwaltungsakte und Verordnungen, denen die Gerichte 
wegen verfassungs- oder gesetzmässiger Unzulässigkeit konsequent 
die Anwendbarkeit versagen, ihrerseits allgemein aufzuheben. Auch 
würde es dem Landtage zustehen, auf eine solche Aufhebung 
hinzuwirken,
	        
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