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vom 16. Aug. 1854, G.-S. S. 516). In dem Ministerium des
königlichen Hauses, dem der Allerh. Erlass vom 16. Aug. 1854
die Standessachen überweist, ist nämlich zur Bearbeitung dieser
Sachen das königliche Heroldsamt errichtet worden (Allg. Verf.
des Justizministers vom 13. Juni 1855, J.-M.-Bl. 1855 S. 175).
Der Minister des königlichen Hauses zählt als solcher nicht
zu den Staatsministern und ist daher auch nicht Mitglied des
Staatsministeriums. Das Ministerium des königlichen Hauses
ist keine Staatsbehörde, sondern eine Hofbehörde. Die Mittel
zu seiner Unterhaltung werden nicht aus der Staatskasse, sondern
aus den Privatmitteln des Königs von Preussen aufgebracht. Sie
erscheinen daher auch nicht im Staatshaushalt. Ebenso ist es
naturgemäss mit dem, dem Ministerium des königlichen Hauses
unterstehenden, Heroldsamt, das man daher begrifflich als eine
Privatkanzlei des Königs von Preussen zur Bearbeitung der
Standes- oder Adelssachen bezeichnen muss. Allerdings als eine
mit öffentlichrechtlichen, mit verwaltungsrechtlichen Befugnissen
ausgestattete (siehe unten) königliche Privatkanzlei.
Es kann als eine staatsrechtliche Merkwürdigkeit bezeichnet
werden, dass in einer verfassungsmässig beschränkten Ein- und
Alleinherrschaft eine Behörde, welche über wichtige Rechte der
Staatsunterthanen entscheidet, der Beaufsichtigung ihrer Thätig-
keit durch die Kammern entzogen ist.
Aus dem bisher Gesagten ergeben sich bereits einige wichtige
Rechtsfolgen:
1. Beschwerden gegen Entscheidungen des königlichen
Heroldsamts, sowohl über Zuständigkeit oder Unzuständigkeit
dieser Behörde als über den Inhalt einer durch sie getroffenen
Entscheidung, sind an das Ministerium des königlichen Hauses
zu richten. Eine weitere Beschwerde, etwa an das Staatsmini-
sterium, ist unzulässig.
2. Zuständig ist das Heroldsamt zur Entscheidung aller
Adelssachen preussischer Unterthanen, sofern diese Adelssachen