Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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vom 16. Aug. 1854, G.-S. S. 516). In dem Ministerium des 
königlichen Hauses, dem der Allerh. Erlass vom 16. Aug. 1854 
die Standessachen überweist, ist nämlich zur Bearbeitung dieser 
Sachen das königliche Heroldsamt errichtet worden (Allg. Verf. 
des Justizministers vom 13. Juni 1855, J.-M.-Bl. 1855 S. 175). 
Der Minister des königlichen Hauses zählt als solcher nicht 
zu den Staatsministern und ist daher auch nicht Mitglied des 
Staatsministeriums. Das Ministerium des königlichen Hauses 
ist keine Staatsbehörde, sondern eine Hofbehörde. Die Mittel 
zu seiner Unterhaltung werden nicht aus der Staatskasse, sondern 
aus den Privatmitteln des Königs von Preussen aufgebracht. Sie 
erscheinen daher auch nicht im Staatshaushalt. Ebenso ist es 
naturgemäss mit dem, dem Ministerium des königlichen Hauses 
unterstehenden, Heroldsamt, das man daher begrifflich als eine 
Privatkanzlei des Königs von Preussen zur Bearbeitung der 
Standes- oder Adelssachen bezeichnen muss. Allerdings als eine 
mit öffentlichrechtlichen, mit verwaltungsrechtlichen Befugnissen 
ausgestattete (siehe unten) königliche Privatkanzlei. 
Es kann als eine staatsrechtliche Merkwürdigkeit bezeichnet 
werden, dass in einer verfassungsmässig beschränkten Ein- und 
Alleinherrschaft eine Behörde, welche über wichtige Rechte der 
Staatsunterthanen entscheidet, der Beaufsichtigung ihrer Thätig- 
keit durch die Kammern entzogen ist. 
Aus dem bisher Gesagten ergeben sich bereits einige wichtige 
Rechtsfolgen: 
1. Beschwerden gegen Entscheidungen des königlichen 
Heroldsamts, sowohl über Zuständigkeit oder Unzuständigkeit 
dieser Behörde als über den Inhalt einer durch sie getroffenen 
Entscheidung, sind an das Ministerium des königlichen Hauses 
zu richten. Eine weitere Beschwerde, etwa an das Staatsmini- 
sterium, ist unzulässig. 
2. Zuständig ist das Heroldsamt zur Entscheidung aller 
Adelssachen preussischer Unterthanen, sofern diese Adelssachen
	        
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