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erworbenen Adels, falls die Naturalisation erteilt worden ist, auclhı
als preussischer Staatsunterthan in Preussen zu bedienen, steht
auch hier im freien Belieben des Königs.
Anlässlich eines Einzelfalles (Colonna-Walewski) hat König
Wilhelm I. es in einer Allerh. Kabinettsorder vom 31. März
1872 an den Minister des königlichen Hauses als seine Willens-
meinung ausgesprochen, dass die „Erlaubnis“, sich derjenigen
Adelszeichen zu bedienen, welche ihnen berechtigterweise in ihrem
früheren Vaterlande zustehen, den in den preussischen Staats-
verband aufgenommenen Ausländern in der Regel nicht versagt
werden soll. Diese Allerh. Kabinettsorder ist nicht veröffentlicht
worden und auch nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen.
Es ist ganz offenbar, dass sie nur einen instruktionellen Charakter
hat und nicht etwa eine bindende Norm festsetzen wollte. Jeden-
falls konnte der König in dieser Allerh. Kabinettsorder gar nicht
mehr thun, als die Regel aussprechen, nach der er selbst bei der
Entscheidung derartiger Fälle verfahren wollte. Es liegt aber in
der Natur jeder „Regel“, dass sie auch Ausnahmen zulässt, was
im vorliegenden Falle bedeutet, dass der König seine „Erlaubnis“
nach Gutdünken auch versagen kann. Diese Allerh. Kabinetts-
order hat also an dem dargelegten gesetzmässigen Zustande nicht
das Mindeste geändert.
B. Ein preussischer Staatsunterthan weist seine Berechtigung
auf einen von den Vorfahren überkommenen, aber inzwischen ver-
dunkelten (nicht geführten und somit nicht durch Duldung der
Führung vom preussischen Staate stillschweigend anerkannten)
nichtpreussischen Adel nach.
Die Verleihung des preussischen Adelszeichens ist auch hier
der Entscheidung des Königs vorbehalten.
IV. Die Genehmigung etwa erbetener Namen- und Wappen-
übertragungen erloschener Adelsgeschlechter.
V. Die Genehmigung zum Uebergang des Adels vom ade-
ligen Wahlvater auf das nichtadelige Wahlkind oder zum Ueber-