Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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erworbenen Adels, falls die Naturalisation erteilt worden ist, auclhı 
als preussischer Staatsunterthan in Preussen zu bedienen, steht 
auch hier im freien Belieben des Königs. 
Anlässlich eines Einzelfalles (Colonna-Walewski) hat König 
Wilhelm I. es in einer Allerh. Kabinettsorder vom 31. März 
1872 an den Minister des königlichen Hauses als seine Willens- 
meinung ausgesprochen, dass die „Erlaubnis“, sich derjenigen 
Adelszeichen zu bedienen, welche ihnen berechtigterweise in ihrem 
früheren Vaterlande zustehen, den in den preussischen Staats- 
verband aufgenommenen Ausländern in der Regel nicht versagt 
werden soll. Diese Allerh. Kabinettsorder ist nicht veröffentlicht 
worden und auch nicht zur Veröffentlichung bestimmt gewesen. 
Es ist ganz offenbar, dass sie nur einen instruktionellen Charakter 
hat und nicht etwa eine bindende Norm festsetzen wollte. Jeden- 
falls konnte der König in dieser Allerh. Kabinettsorder gar nicht 
mehr thun, als die Regel aussprechen, nach der er selbst bei der 
Entscheidung derartiger Fälle verfahren wollte. Es liegt aber in 
der Natur jeder „Regel“, dass sie auch Ausnahmen zulässt, was 
im vorliegenden Falle bedeutet, dass der König seine „Erlaubnis“ 
nach Gutdünken auch versagen kann. Diese Allerh. Kabinetts- 
order hat also an dem dargelegten gesetzmässigen Zustande nicht 
das Mindeste geändert. 
B. Ein preussischer Staatsunterthan weist seine Berechtigung 
auf einen von den Vorfahren überkommenen, aber inzwischen ver- 
dunkelten (nicht geführten und somit nicht durch Duldung der 
Führung vom preussischen Staate stillschweigend anerkannten) 
nichtpreussischen Adel nach. 
Die Verleihung des preussischen Adelszeichens ist auch hier 
der Entscheidung des Königs vorbehalten. 
IV. Die Genehmigung etwa erbetener Namen- und Wappen- 
übertragungen erloschener Adelsgeschlechter. 
V. Die Genehmigung zum Uebergang des Adels vom ade- 
ligen Wahlvater auf das nichtadelige Wahlkind oder zum Ueber-
	        
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