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gang des höheren Adelstitels von einem höher betitelten adeligen
Wahlvater auf ein nicht oder niedriger betiteltes Wahlkind.
VI. Die Genehmigung zum Uebergang des Adels der un-
ehelichen Mutter auf ihr uneheliches Kind.
VII. Die Aenderung eines adeligen Namens.
Alle diese Adelssachen sind reine Gnadensachen. Sie unter-
liegen der Entscheidung des Staatsoberhauptes. Das Heroldsamt
bereitet die Entscheidung vor und berichtet, immer unter Mit-
wirkung des Ministeriums des Innern als oberster Landespolizei-
behörde, in einzelnen dieser Fälle auch unter Mitwirkung des
Justizministeriums, aber es entscheidet nicht selbst.
Die Entscheidungen I bis IV sind nach meiner Ansicht ver-
fassungsmässig dem Könige vorbehalten, die Entscheidungen zu
V bis VII kraft besonderer Verordnung oder durch Gesetz.
A.L.-R. $ 684 Teil 2 Tit. 2 (Wahlkind).
A.E. vom 25. April 1870, J.-M.-Bl. S. 126 (uneheliches
Kind).
A. E. vom 12. Juli 1867, G.-S. S. 1310 (Aenderung ade-
ligen Namens).
Die Zuständigkeit des Heroldsamtes findet also zu-
nächst ihre Schranke in der Person des Staatsober-
hauptes.
Daraus ergiebt sich aber der wichtige Gegensatz: Adels-
sachen, welche Gnadensachen sind, bearbeitet das Heroldsamt
und bereitet die Entscheidung vor; Adelssachen, welche Rechts-
sachen sind, entscheidet es selbst.
Welches sind nun diese Rechtssachen?
Die Begründung des königlich sächsischen „Gesetzes, die
Errichtung eines Adelsbuches und die Führung des Adels und
der Adelszeichen betreffend“ vom 19. September 1902 (Hand-
ausgabe von H. von EinsieDEr, Amtsrichter, Leipzig 1902, 8. 7)
beschreibt den Geschäftskreis des königlich preussischen Herolds-
amts, m. E. leider nicht ganz einwandfrei, wie folgt: