Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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dem vorläufig helfenden Armenverbande nicht unbedingt dessen 
gesamte Aufwendungen, sondern höchstens das einfache Kranken- 
geld für jeden Arbeitstag und als Ersatz für ärztliche Behand- 
lung, Arzneien u. s. w. täglich die Hälfte des gesetzlichen 
Krankengeldmindestbetrages nach 8 57 Abs. 5 Kr.-V.-G. zu ent- 
richten (Urteil des herzoglich braunschweigischen Verwaltungs- 
gerichtshofs vom 6. Okt. 1902). 
Auch betreffs anderer Leistungen von seiten der Kasse ist 
nicht im Aufsichtswege zu entscheiden: von WOEDTKE (bei $ 45 
Abs. 1 Kr.-V.-G.) hebt mit Recht hervor, dass nach dem Berichte 
der Reichstagskommission S. 65 bei der Beratung unter Zustim- 
mung der Regierungsvertreter festgestellt sei, es habe Abs. 1 
nicht die Erzwingung solcher Leistungen im Aufsichtswege zu- 
lassen wollen, welche zwischen den Kassenmitgliedern oder anderen 
Personen und der Kassenverwaltung streitig seien; auf derartige 
Leistungen bezieht sich der $58. Hann („Arbeiterversorgung“ 
Bd. 15 S. 22) zieht denselben Schluss, und die Redaktion der 
genannten Zeitschrift (Bd. 16 S. 396 No. 8) geht noch einen 
Schritt weiter, indem sie annimmt, dass man sich einer derartigen 
„Anweisung“ nicht zu fügen braucht, sondern Entscheidung nach 
& 58 verlangen kann. Der herzoglich braunschweigische Ver- 
waltungsgerichtshof scheint nach einem Urteile vom 15. Okt. 1902 
dieser Meinung sich nicht anschliessen zu wollen: er verneint in 
einem Falle, in welchem eine Innungskrankenkasse im Aufsichts- 
wege zur Gewährung von Krankenunterstützung angewiesen war 
und dagegen verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hatte, die 
Zulässigkeit der letzteren, weil eine nach $& 58 anfechtbare 
Entscheidung nicht vorliege. Es hätte nahe gelegen, diesen Fall 
ähnlich zu behandeln, wie das Reichsversicherungsamt es bei sol- 
chen formlosen Bescheiden der Versicherungsanstalten gethan hat, 
bei welchen zwar nicht die Absicht, wohl aber die Pflicht der 
Erteilung eines berufungsmässigen Bescheides vorlag, und damit den 
Instanzenzug als geöffnet zu betrachten (Amtliche Nachrichten
	        
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