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dem vorläufig helfenden Armenverbande nicht unbedingt dessen
gesamte Aufwendungen, sondern höchstens das einfache Kranken-
geld für jeden Arbeitstag und als Ersatz für ärztliche Behand-
lung, Arzneien u. s. w. täglich die Hälfte des gesetzlichen
Krankengeldmindestbetrages nach 8 57 Abs. 5 Kr.-V.-G. zu ent-
richten (Urteil des herzoglich braunschweigischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 6. Okt. 1902).
Auch betreffs anderer Leistungen von seiten der Kasse ist
nicht im Aufsichtswege zu entscheiden: von WOEDTKE (bei $ 45
Abs. 1 Kr.-V.-G.) hebt mit Recht hervor, dass nach dem Berichte
der Reichstagskommission S. 65 bei der Beratung unter Zustim-
mung der Regierungsvertreter festgestellt sei, es habe Abs. 1
nicht die Erzwingung solcher Leistungen im Aufsichtswege zu-
lassen wollen, welche zwischen den Kassenmitgliedern oder anderen
Personen und der Kassenverwaltung streitig seien; auf derartige
Leistungen bezieht sich der $58. Hann („Arbeiterversorgung“
Bd. 15 S. 22) zieht denselben Schluss, und die Redaktion der
genannten Zeitschrift (Bd. 16 S. 396 No. 8) geht noch einen
Schritt weiter, indem sie annimmt, dass man sich einer derartigen
„Anweisung“ nicht zu fügen braucht, sondern Entscheidung nach
& 58 verlangen kann. Der herzoglich braunschweigische Ver-
waltungsgerichtshof scheint nach einem Urteile vom 15. Okt. 1902
dieser Meinung sich nicht anschliessen zu wollen: er verneint in
einem Falle, in welchem eine Innungskrankenkasse im Aufsichts-
wege zur Gewährung von Krankenunterstützung angewiesen war
und dagegen verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hatte, die
Zulässigkeit der letzteren, weil eine nach $& 58 anfechtbare
Entscheidung nicht vorliege. Es hätte nahe gelegen, diesen Fall
ähnlich zu behandeln, wie das Reichsversicherungsamt es bei sol-
chen formlosen Bescheiden der Versicherungsanstalten gethan hat,
bei welchen zwar nicht die Absicht, wohl aber die Pflicht der
Erteilung eines berufungsmässigen Bescheides vorlag, und damit den
Instanzenzug als geöffnet zu betrachten (Amtliche Nachrichten