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und zwar sowohl auf Anerkennung der Zugehörigkeit, als auch
eine actio negatoria seitens der betreffenden Familie. Ueber
solche Klagen entscheiden die ordentlichen bürgerlichen Gerichte
im regelrechten Instanzenzuge. Ueber die Frage, ob jemand
sich durch unbefugte Führung eines Adelszeichens strafbar ge-
macht hat, entscheidet ebenso der Strafrichter.
In beiden Fällen hat die Aeusserung des Heroldsamts für
den Richter nur den Wert eines Sachverständigen-Gutachtens,
sie ist für ihn nicht bindend, es sei denn, dass der Fall des $ 95
Teil 2 Tit. 9 A. L.-R. in Bezug auf preussischen Adel (siehe oben
die Fälle a) bis f)) vorliege.
In dem Falle, dass es zu einer strafrichterlichen Entschei-
dung kommt, kann ein in merkwürdiger Weise auseinander klaffen-
der Rechtszustand das endliche Ergebnis sein. Ein Beispiel wird
das besser klarmachen, als alle theoretischen Erörterungen.
Das königliche Heroldsamt bestreitet einem Herrn von N.
den Adel. Auf Veranlassung des Heroldsamts wegen unbefugter
Führung von Adelszeichen angeklagt, wird er rechtskräftig frei-
gesprochen, und zwar nicht etwa wegen mangelnden dolus, son-
dern weil der Strafrichter die Führung für eine befugte hält.
Oeffentlichrechtlich gewinnt aber Herr von N. durch diese Ent-
scheidung doch nicht die Zugehörigkeit zum preussischen Adels-
stande, also z. B. nicht die Courfähigkeit am königlich preussi-
schen Hofe. Das Heroldsamt kann nach wie vor dabei bleiben,
dass es Herrn von N. nicht zum Adel rechnet. Es kann ver-
hindern, dass Herr von N. in die Ballei Brandenburg des Ordens
St. Johannis aufgenommen wird. Umgekehrt kann aber das
Heroldsamt Herrn von N. nicht hindern, sich des Adelszeichens
„von“ und des Wappens der betrefienden adeligen Familie (je
nach Lage des Falles) zu bedienen,
Hat dagegen ein Herr von X. die Zugehörigkeit zu einer
bestimmten adeligen Familie auf dem Civilrechtswege erstritten,
steht ihm somit dieser Familie gegenüber rechtskräftig das Recht