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zu, den Namen und das Wappen der Familie von X. zu führen,
so kann ihm auch die öffentlichrechtliche Zugehörigkeit zum
Adelsstande seitens des Heroldsamtes nicht mehr bestritten wer-
den. Mitglieder einer „adeligen Familie“, die zur Führung des
betreffenden adeligen Wappens berechtigt sind und doch dem
Adelsstande nicht angehören, kennt das preussische Adelsrecht
nicht.
Zu 2.
8 12 B. @.-B. bestimmt:
„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Be-
rechtigten von einem Anderen bestritten .. . , so kann der
Berechtigte von dem Anderen Beseitigung der Beeinträchti-
gung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen,
so kann er auf Unterlassung klagen.“
Dieser Paragraph bezieht sich unzweifelhaft nicht auf das
öffentlichrechtliche Verhältnis der Zugehörigkeit zum Adel, auch
nicht auf das Recht zur Führung von Adelszeichen, sondern ganz
ausschliesslich auf das Namensrecht, daher auch auf das Recht
zur Führung von Namensbestandteilen. Dass in Bezug auf das
Namensrecht auch eine Behörde, insonderheit auch das Herolds-
amt, wenn es „das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Be-
rechtigten bestreitet“, im bürgerlichen Verfahren verklagt werden
kann, dürfte unzweifelhaft sein. Bei alle dem, was Namens-
bestandteil ist, auch bei adeligen Namen, kann man also
von einer wirklichen Zuständigkeit des Heroldsamts gar nicht
reden, da es sich vorkommendenfalls einer Klage nicht entziehen
kann und der Entscheidung des Richters sich fügen muss. Das,
worauf es ankommt, ist allein die Frage, ob dasjenige, worüber
Streit besteht, Namensbestandteil ist oder Adelszeichen. Das
adelige „von“ ist Adelszeichen, das ist gewiss, ebenso wie die
höheren Adelstitel: Edler, Ritter, Freiherr, Graf, Fürst, Herzog.
Ob es sich aber um ein Adelszeichen oder einen Namens-
bestandteil handelt, kann auf den ersten Blick sehr zweifelhaft
Archiv für öffentliches Recht. XVIIL. 2. 14