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laute der Diplome zu schöpfen ist. Ist der betreffende Teil des
Namens Namensbestandteil, so würde die Klage gemäss & 12
B. G.-B. auch materiell zulässig sein. Ist er dagegen Adels-
zeichen, so müsste die Klage als unzulässig verworfen werden.
Freilich ist nun hier die Bemerkung zu machen, dass bei
derartigen adeligen Doppelnamen der Regel nach derjenige Teil
des Doppelnamens, welcher erst bei der Erhebung in den Adels-
stand neu hinzu verliehen wurde, als Adelszeichen und nicht als
Namensbestandteil anzusprechen ist. Ebenso bei uradeligen
Doppelnamen derjenige Teil des Doppelnamens, welcher von der
Herrschaft dem Stammsitz der Familie entnommen ist.
Nach allem Vorstehenden würde also der Nachkomme des
neu geadelten Herrn von Müller-Steinfeld eine solche Klage gegen
das Heroldsamt auch dann mit Erfolg (je nach Lage der Sache)
durchführen können gemäss $ 12 B. G.-B., wenn er kein recht-
liches Interesse nachweisen kann, während er eine Feststellungs-
klage gemäss & 231 O.-P.-O. nur würde anstellen können, wenn
er ein solches nachzuweisen in der Lage ist. Immer würde er
aber auf diesem Wege nur den Doppelnamen „Müller-Steinfeld“
erstreiten können, nicht das Recht auf die Führung des „von“,
das, bei dem gewählten Beispiel, unzweifelhaft Adelszeichen ist,
nicht das Recht auf Zugehörigkeit zum Adelstande.
Eine weitere, die letzte und sehr wichtige, Einschränkung
seiner Zuständigkeit erleidet das Heroldsamt durch den unbestreit-
bar auch hier zur Anwendung zu gelangenden Satz: nemo plus
Juris transferre potest quam ipse habet.
Das Heroldsamt hat gar keine Zuständigkeit aus eigenem
Rechte, oder mit anderen Worten: keine Zuständigkeit kraft der
Verfassung des preussischen Staates. Seine Zuständigkeit beruht
ganz allein und ausschliesslich auf Uebertragung, und zwar ent-
weder auf Uebertragung seitens des Trägers der Staatsgewalt,
des Königs, so dass das Heroldsamt lediglich als Beauftragter
des Königs handelt, woraus sich mit Notwendigkeit die Folge
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