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ergiebt, dass die Macht des Heroldsamts nicht eine grössere sein
kann, als sie der König selbst haben würde, wenn er die Ueber-
tragung nicht vorgenommen hätte, oder auf unmittelbarer Ueber-
tragung seitens der Staatsgewalt durch Staatsgesetz, woraus sich
ergiebt, dass die Macht des Heroldsamts nicht weiter reichen
kann, als die Macht des preussischen Staates überhaupt.
Welche Machtbefugnis das Heroldsamt durch Uebertragung
seitens des Königs hat und welche ihm durch Staatsgesetz über-
tragen ist, hat das Vorstehende bereits ergeben.
Die Rechtsfolgen der Anwendung des Satzes: nemo plus
juris transferre potest quam ipse habet, sind nun nachstehende.
Die Machtbefugnis des Staatsoberhauptes in Adelssachen
findet ihre Grenze in der Staatsangehörigkeit. Sie erstreckt sich
nur auf die eigenen Staatsunterthanen. Weder kann der König
einem auswärtigen Staatsunterthan (es sei denn natürlich, letzterer
wäre zugleich preussischer Unterthan) rechtswirksam den Adel
oder einen höheren Adelsgrad verleihen, noch einem auswärtigen
Staatsunterthan (mit der gleichen Einschränkung) die Führung
eines dem letzteren in seinem Heimatstaat zustehenden Adels
oder höheren Adelsgrades innerhalb der preussischen Monarchie
verbieten. Beide Sätze ergeben sich mit zwingender Sicherheit
aus dem territorialen Begriff der Adelszeichen. Es giebt keinen
Adel, Freiherrn-, Grafen- u. s. w. Stand schlechthin. Es giebt
nur preussischen, bayerischen, sächsischen u. s. w. Adel, Freiherrn-,
Grafen- u. s. w. Stand. Es giebt russischen, englischen, spanischen,
niederländischen, italienischen u. s. w. Adel, Barone, Grafen. Der
König von Preussen kann daher nur den preussischen Adel,
Freiherrn-, Grafenstand u, s. w. verleihen. Verleiht er dergleichen
Adelszeichen z. B. an einen Portugiesen, so kann dieser die
Rechte des preussischen Adels, Freiherrn-, Grafenstandes in
Preussen nicht ausüben, denn er ist nicht preussischer Staats-
angehöriger. In Portugal darf er sich des preussischen Adels,
Freiherrn-, Grafenstandes nur bedienen, sobald er eine Genehmigung