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seines eigenen Staatsoberhauptes, also des Königs von Portugal,
zur Annahme und Führung des preussischen Titels erhalten hat,
Aus dieser territorialen Eigenschaft der Adelszeichen ergiebt sich
aber ebenso notwendig, dass der König von Preussen nicht
dulden kann, wenn einem seiner eigenen Unterthanen, der sich als
Fremder im Auslande aufhält, dort das Recht zur Führung des
betreffenden preussischen Adelszeichens verkümmert oder versagt
werden würde. Dasselbe Recht muss er dann aber auch zur
Anwendung bringen gegenüber denjenigen Fremden, welche sich
in der preussischen Monarchie aufhalten. Es ist ein Abschnitt
des Völkerrechts, welcher bei Lösung dieser Frage gestreift werden
muss: der Abschnitt mit der Ueberschrift „Staatsunterthanen und
Fremde“. Dr. FeLıx STOERK, „Staatsunterthanen und Fremde“
in: „Handbuch des Völkerrechts* von Dr. Franz von HOLTZEN-
DORFF, Professor der Rechte, 2. Bd., Hamburg 1886, S. 641f.:
„Der Rechtslage des eigenen Staatsangehörigen völlig
gleich ist die des landesanwesenden Ausländers in Bezug auf
die Strafrechtspflege. In Strafsachen wird der Fremde wegen
der innerhalb des Staatsgebietes begangenen Handlungen in
allen Staaten genau nach den Grundsätzen des territorialen
Strafgesetzes beurteilt, das Verfahren gegen ihn genau nach
den Vorschriften des staatlichen Strafprozesses geführt.
Das Gegenbild zu dieser vollständigen Gleichstellung bietet
das Rechtsgebiet des territorialen Staatsrechts, welches ebenso
übereinstimmend überall den vollkommenen Ausschluss aller
im Lande befindlichen Fremden vom Genusse der staatsbürger-
lichen politischen Rechte enthält.
In den Rechtsgebieten des Privatrechts und des Civil-
standes, welche noch bis vor kurzem die zahlreichsten Be-
schränkungen der im Staatsgebiete anwesenden, ja sogar auch
nicht im Staatsgebiete anwesenden (siehe Frankreich) Fremden
enthielten, vollzieht sich in unseren Tagen . . . eine weit-
reichende Aufhebung der innerhalb einzelner Rechtssysteme zu