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unterthanen mit den inländischen Edelleuten und Staatsunterthanen
erfolgte oder die Aufstellung besonderer, gesetzlicher Normen
von seiten der Staatsgewalt durch Staatsgesetz, welche die Führung
ausländischer Adelszeichen in Preussen auch für Fremde von
der Zustimmung der Staatsgewalt, des Staatsoberhauptes oder
eines staatlichen Organes abhängig macht. Von alledem ist aber
thatsächlich in Preussen nichts erfolgt. Also tritt auch für den
Fremden hinsichtlich seines Rechtes auf die Führung von Adels-
zeichen „die subsidiäre Wirksamkeit seines heimatlichen Rechtes“
ein. Es hat also in Preussen, allgemein gesprochen, weder die
Staatsgewalt, noch das Staatsoberhaupt, noch ein Organ des
Staates dem Fremden in Bezug auf dessen heimatlichen Adel
irgend etwas zu gebieten oder zu verbieten. An spezielle Fälle
gedacht heisst das: Staatsgewalt, Staatsoberhaupt, Organ des
Staates haben in Preussen auf den Adel des Fremden das heimat-
liche Recht in Anwendung zu bringen. Das gilt auch vom
Heroldsamt.
Die in Preussen weilenden „Fremden“ sind entweder Reichs-
ausländer oder Reichsinländer. Für beide Kategorien ergiebt
sich die Richtigkeit der obigen Sätze aus dem anerkannten
Grundsatze des Völkerrechts, sich in die inneren Angelegenheiten
eines „fremden“ Staates nicht zu mischen. Es ist immer eine
innere Staatsangelegenheit des betreffenden Staates, ob dessen
Staatsangehöriger sich eines Adelszeichens bedienen darf oder
nicht. In Bezug auf Angehörige eines zum Deutschen Reiche
gehörigen „fremden“ Staates ergiebt sich der gleiche Satz ausser-
dem noch aus der Natur des bundesfreundlichen Verhältnisses,
das nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes und des
Deutschen Reiches zwischen den Bundesgliedern bestehen soll.
Es kann z. B. in Bezug auf ersteren Fall einem begründeten
Zweifel nicht unterliegen, dass, wenn man preussischerseits
einem englischen Staatsangehörigen, der sich in Preussen aufhält
und in seinem Heimatstaat zur Führung des Titels „Lord“