Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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unterthanen mit den inländischen Edelleuten und Staatsunterthanen 
erfolgte oder die Aufstellung besonderer, gesetzlicher Normen 
von seiten der Staatsgewalt durch Staatsgesetz, welche die Führung 
ausländischer Adelszeichen in Preussen auch für Fremde von 
der Zustimmung der Staatsgewalt, des Staatsoberhauptes oder 
eines staatlichen Organes abhängig macht. Von alledem ist aber 
thatsächlich in Preussen nichts erfolgt. Also tritt auch für den 
Fremden hinsichtlich seines Rechtes auf die Führung von Adels- 
zeichen „die subsidiäre Wirksamkeit seines heimatlichen Rechtes“ 
ein. Es hat also in Preussen, allgemein gesprochen, weder die 
Staatsgewalt, noch das Staatsoberhaupt, noch ein Organ des 
Staates dem Fremden in Bezug auf dessen heimatlichen Adel 
irgend etwas zu gebieten oder zu verbieten. An spezielle Fälle 
gedacht heisst das: Staatsgewalt, Staatsoberhaupt, Organ des 
Staates haben in Preussen auf den Adel des Fremden das heimat- 
liche Recht in Anwendung zu bringen. Das gilt auch vom 
Heroldsamt. 
Die in Preussen weilenden „Fremden“ sind entweder Reichs- 
ausländer oder Reichsinländer. Für beide Kategorien ergiebt 
sich die Richtigkeit der obigen Sätze aus dem anerkannten 
Grundsatze des Völkerrechts, sich in die inneren Angelegenheiten 
eines „fremden“ Staates nicht zu mischen. Es ist immer eine 
innere Staatsangelegenheit des betreffenden Staates, ob dessen 
Staatsangehöriger sich eines Adelszeichens bedienen darf oder 
nicht. In Bezug auf Angehörige eines zum Deutschen Reiche 
gehörigen „fremden“ Staates ergiebt sich der gleiche Satz ausser- 
dem noch aus der Natur des bundesfreundlichen Verhältnisses, 
das nach der Verfassung des Norddeutschen Bundes und des 
Deutschen Reiches zwischen den Bundesgliedern bestehen soll. 
Es kann z. B. in Bezug auf ersteren Fall einem begründeten 
Zweifel nicht unterliegen, dass, wenn man preussischerseits 
einem englischen Staatsangehörigen, der sich in Preussen aufhält 
und in seinem Heimatstaat zur Führung des Titels „Lord“
	        
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